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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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III. Die Stellung der Streitkräfte im Staatsgefüge1. Die Streitkräfte als Teil der staatlichen VerwaltungDie B<strong>und</strong>eswehr ist Teil der ”vollziehenden Gewalt” (Exekutive). 187 Dies zeigt die Unterstellungder Streitkräfte unter eine dem B<strong>und</strong>estag verantwortliche zivile Regierungnach Art. 65 a GG sowie die systematische Einordnung von Art. 87 a GG in den VIII.Abschnitt (B<strong>und</strong>esverwaltung), der verdeutlicht, daß die Streitkräfte nicht außerhalb des”dreigliedrigen Gewaltenteilungssystems” stehen sollen. 188Die Streitkräfte unterliegen infolgedessen, wie jede andere B<strong>und</strong>esverwaltung auch, inall ihren rechtlich wirksamen Erscheinungsformen der parlamentarischen <strong>und</strong> verwaltungsgerichtlichenKontrolle. 189 Wichtigste Folge dieser organisatorischen Eingliederungin die vollziehende Gewalt ist die Bindung an Gesetz <strong>und</strong> Recht. 1902. Stellung der B<strong>und</strong>eswehr zu anderen Verfassungsorganena) Streitkräfte <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esregierungDie eigentliche Führungsrolle über die Streitkräfte ist durch Gr<strong>und</strong>gesetz der B<strong>und</strong>esregierungzugewiesen. Sie übt die Befehls- <strong>und</strong> Kommandogewalt über die Streitkräftedurch den B<strong>und</strong>esminister der Verteidigung <strong>und</strong> im Verteidigungsfall durch den B<strong>und</strong>eskanzleraus. 191 B<strong>und</strong>eskanzler <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esminister der Verteidigung sind Mitgliederder B<strong>und</strong>esregierung 192 , die abhängig sind vom Vertrauen des Parlaments. 193187 Mit Errichtung der Streitkräfte wurde Art. 1 Abs. 3 GG dahingehend geändert, daß <strong>das</strong> Wort”Verwaltung” durch den Ausdruck ”Vollziehende Gewalt” ersetzt wurde (Wehrverfassungsnovellevom 19.03.1956, BGBl. I, S. 111). Diese redaktionelle Angleichung an die Gesetzesterminologievon Art. 20 Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 GG zeigt <strong>das</strong> Bestreben des Verfassungsgesetzgebers, die Streitkräfteals bewaffneter Machtfaktor im Staat an Gesetz <strong>und</strong> Recht zu binden; vgl. dazu: BVerwG DVBl.1190, 296 (267); BVerwG NJW 1991, 997.188 Vgl. Sturm: Streitkräfte – B<strong>und</strong>eswehrverwaltung – Rechtspflege, S. 12 .189 Vgl. Art. 19 Abs. 4 GG <strong>und</strong> Wipfelder: <strong>Wehrrecht</strong>, S. 14.190 Vgl. Art. 20 Abs. 3 GG.191 Vgl. Art. 65 a GG <strong>und</strong> Art. 115 b GG.192 Art. 62 GG: ”Die B<strong>und</strong>esregierung besteht aus dem B<strong>und</strong>eskanzler <strong>und</strong> aus dem B<strong>und</strong>esminister.”193 Vgl. Art. 63, 67, 68 Abs. 1 S. 2, 69 Abs. 2 GG.48

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