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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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II. Die Leitung der StreitkräfteDie oberste Leitungsfunktion über die Streitkräfte ist gemäß Art. 65 a GG in Friedenszeitendem B<strong>und</strong>esminister der Verteidigung übertragen. Dieser übt die Befehls- <strong>und</strong>Kommandogewalt über die Streitkräfte innerhalb der Richtlinienkompetenz des B<strong>und</strong>eskanzlerseigenverantwortlich <strong>und</strong> selbständig aus. Mit Verkündung des Verteidigungsfalles182 geht die Befehls- <strong>und</strong> Kommandogewalt auf den B<strong>und</strong>eskanzler über. 183Während die Befehlsgewalt die Formalbefugnis darstellt, als oberster militärischer Vorgesetzterallen Soldaten der B<strong>und</strong>eswehr Befehle zu erteilen, bezeichnet die Kommandogewaltdie materielle Kompetenz zur militärisch-technischen Truppenführung <strong>und</strong>Ausbildung. 184 Der B<strong>und</strong>esminister der Verteidigung darf die unteilbare Befehls- <strong>und</strong>Kommandogewalt nicht auf andere Personen oder auf militärische Kommandobehördenübertragen. Befehle <strong>und</strong> Weisungen an die Streitkräfte ergehen daher in seinem Namen.185<strong>Das</strong> Rechtsinstitut des Oberbefehls als die Summe aller Verfügungsgewalt über dieStreitkräfte hat demgegenüber in der <strong>deutsche</strong>n Wehrverfassung keinen Eingang gef<strong>und</strong>en.Lediglich eine Art ”repräsentativer Oberbefehl” ist dem B<strong>und</strong>espräsidenten zugewiesen.186<strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz hat die Frage, wer über den Einsatz der Streitkräfte entscheidet, nur fürdie Fälle der Art. 87 a Abs. 4 <strong>und</strong> Art. 35 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 GG ausdrücklich geregelt. Imübrigen wurde die Entscheidungsbefugnis über den Einsatz durch <strong>das</strong> Urteil des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtsvom 12. Juli 1994 geregelt. Ausführlich wird diese Besonderheitdes <strong>deutsche</strong>n <strong>Wehrrecht</strong> unter 3. Kapitel, C, VI, 2, b erörtert.182 Vgl. Art. 115 a GG.183 Vgl. Art. 115 b GG.184 Vgl. Hernekamp, Karl-Andreas in: Münch/Kunig: Gr<strong>und</strong>gesetzkommentar, Bd. 2, S. 1101.185 Sturm: Streitkräfte – B<strong>und</strong>eswehrverwaltung - Rechtspflege, S. 9.186 Siehe dazu: 3. Kapitel, C, III, 2, d.47

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