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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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en müssen. Damit wird die gr<strong>und</strong>sätzliche Organisationsgewalt des Verteidigungsministersbegrenzt. Eine gr<strong>und</strong>legende Änderung der Wehrstruktur ist von der Zustimmungdes Parlaments abhängig. 179Im Frieden wie auch im Krieg gliedern sich die Streitkräfte in die Teilstreitkräfte Heer,Luftwaffe, Marine, in <strong>das</strong> Sanitäts- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitswesen <strong>und</strong> die zentralen militärischenDienststellen. Ranghöchster Soldat ist der Generaltruppeninspekteur, der demB<strong>und</strong>esminister der Verteidigung unter Beachtung der politischen Vorgaben für dieEntwicklung der militärischen Gesamtkonzeption verantwortlich ist. Die Inspekteureder Teilstreitkräfte bilden mit ihren Führungsstäben Abteilungen des B<strong>und</strong>esverteidigungsministeriums.4. Gr<strong>und</strong>lagen der personellen Organisation der B<strong>und</strong>eswehrDie Angehörigen der Streitkräfte werden von der Wehrgesetzgebung als Soldaten bezeichnet.<strong>Das</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Wehrrecht</strong> kennt nach Art. 12 a GG <strong>und</strong> § 1 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 SGdrei Klassen von Soldaten: Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit <strong>und</strong> Soldaten, die aufGr<strong>und</strong> der Wehrpflicht dienen.Daneben besteht die Gruppe der Reservisten 180 , die im Ernstfalle die B<strong>und</strong>eswehr aufVerteidigungsstärke auffüllen soll. Eine ausdrückliche Haushaltsermächtigung wieArt. 87 a Abs. 1 GG vorsieht, ist insoweit nicht notwendig. Reservisten sind Wehrpflichtige,die nicht im Wehrdienst stehen, d.h. keine Soldaten sind. Im Verteidigungsfallekönnen sie in <strong>das</strong> Wehrdienstverhältnis berufen werden. 181179 § 66 SG behält die Organisation der gesamten militärischen Verteidigung gesetzlicher Regelung vor.Ein derartiges Organisationsgesetz ist jedoch bisher nicht ergangen <strong>und</strong> wäre gerade unter Berücksichtigungder sich schnell verändernden Konfliktsituationen der Gegenwart wenig praktikabel.180 Die Gruppe der Reservisten wird aus den nicht im Wehrdienst stehenden Wehrpflichtigen gebildet.<strong>Das</strong> WPflG unterscheidet in § 4 Abs. 2 zwischen Ersatzreserve, der die ungedienten Wehrpflichtigenangehören, <strong>und</strong> der aus gedienten Wehrpflichtigen bestehenden Reserve.181 Siehe ausführlich über die Reservisten: Schössler, Dietmar: B<strong>und</strong>eswehr <strong>und</strong> Reservisten, Bd. 13,Regensburg 1979, S. 16.46

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