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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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<strong>und</strong> bei Berufssoldaten mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 173 Im Verteidigungsfallendet die Wehrpflicht mit Vollendung des 60. Lebensjahres. 174 Für die Dauer ihrerWehrpflicht gehören die Wehrpflichtigen den Streitkräften oder dem Reservestand an.Die Wehrpflicht wird durch Leistung des Wehrdiensts oder des Zivildienstes 175 erfüllt.176 Der auf Gr<strong>und</strong> der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfaßt den Gr<strong>und</strong>wehrdienstnach § 5 WPflG, den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft nach § 5 aWPflG, die Wehrübungen gemäß § 6 WPflG <strong>und</strong> im Verteidigungsfall den unbefristetenWehrdienst. Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, diedem Allgemeinwohl dienen. 177Die Wehrpflicht bestimmt die Pflicht, ”sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe desWPflG Auskünfte zu erteilen <strong>und</strong> Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige <strong>und</strong> körperlicheTauglichkeit <strong>und</strong> auf die Eignung für die Verwendungen in den Streitkräftenuntersuchen zu lassen sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- <strong>und</strong>Ausrüstungsstücke zu übernehmen <strong>und</strong> entsprechend dem Einberufungsbescheid zumDienstantritt mitzubringen”. 1783. Gr<strong>und</strong>lagen der organisatorischen Struktur der StreitkräfteGr<strong>und</strong>lage für die organisatorische Struktur der Streitkräfte ist <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz.Art. 87 a GG legt fest, daß der B<strong>und</strong> Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, deren "zahlenmäßigeStärke <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>züge der Organisation" sich aus dem Haushaltsplan erge-173 Vgl. § 3 Abs. 4 WPflG i.V.m. § 51 SG; Für Berufssoldaten endet die Wehrpflicht unabhängig vomDienstgrad im Frieden <strong>und</strong> im Verteidigungsfall mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sie sind amlängsten wehrpflichtig, da ihre erworbenen Fähigkeiten <strong>und</strong> Kenntnisse bis ins höhere Lebensalternutzbar gemacht werden sollen.174 Vgl. zum Ganzen: § 3 Abs. 3-5 WPflG.175 Den Zivildienst leisten anerkannte Kriegsdienstverweigerer. <strong>Das</strong> Recht zur Kriegsdienstverweigerungist ein unmittelbar wirkendes Gr<strong>und</strong>recht. Nach Art. 4 Abs. 3 GG darf niemand gegen sein Gewissenzum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.176 Vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 WPflG.177 Vgl. § 1 ZDG.178 § 3 Abs. 1 WPflG.45

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