13.07.2015 Aufrufe

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C. Die <strong>deutsche</strong>n StreitkräfteI. Die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen über Aufbau, Organisation <strong>und</strong> Struktur derStreitkräfte1. Die Streitkräfte als Teil der B<strong>und</strong>eswehrDie B<strong>und</strong>eswehr ist die militärische Gesamtorganisation der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland,bestehend aus den eigentlichen Streitkräften <strong>und</strong> der von den Streitkräften abzugrenzendenB<strong>und</strong>eswehrverwaltung. Die B<strong>und</strong>eswehrverwaltung nach Art. 87 b Abs. 1S. 2 GG hat den "Aufgaben des Personalwesens <strong>und</strong> der unmittelbaren Deckung desSachbedarfs der Streitkräfte" zu dienen. Eigenständige Bereiche im Rahmen der B<strong>und</strong>eswehrsind die Militärrechtspflege 170 <strong>und</strong> die Militärseelsorge. 171 Soweit der BegriffB<strong>und</strong>eswehr in Folge verwendet wird, sind darunter die Streitkräfte der B<strong>und</strong>eswehr zuverstehen.2. Die allgemeine WehrpflichtAuf Gr<strong>und</strong> der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 12 a Abs. 1 GG hat derGesetzgeber mit Erlaß des Wehrpflichtgesetzes die allgemeine Wehrpflicht vorgeschrieben.Wehrpflichtig sind gemäß § 1 WPflG alle Männer vom vollendeten achtzehntenLebensjahr an, die Deutsche sind <strong>und</strong> ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereichdes Wehrpflichtgesetzes haben bzw. hatten oder sich durch Erwerb eines Passes,einer Staatsangehörigkeitsurk<strong>und</strong>e oder auf andere Weise unter den Schutz der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland gestellt haben. 172 Die Wehrpflicht endet gr<strong>und</strong>sätzlich mit Ablaufdes Jahres in dem der Wehrpflichtige <strong>das</strong> 45. Lebensjahr vollendet, bei Offizieren <strong>und</strong>Unteroffizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie <strong>das</strong> 60. Lebensjahr vollenden170 Vgl. Art. 96 Abs. 4 GG.171 Vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 141 WRV <strong>und</strong> zum Ganzem: Sturm, Alexander: Streitkräfte – B<strong>und</strong>eswehrverwaltung– Rechtspflege: Abgrenzung der Organisation <strong>und</strong> des Status der Angehörigen,Bochum, 1996, S. 3-7, im folgenden zitiert als Sturm: Streitkräfte – B<strong>und</strong>eswehrverwaltung –Rechtspflege.172 Vgl. § 1 Abs. 1 WPflG.44

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!