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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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dd) Der Einsatz der Streitkräfte bei der Vollstreckung von UrteilenDer Einsatz der Streitkräfte kann nur auf Weisung des B<strong>und</strong>espräsidenten erfolgen (vgl.dazu: 3. Kapitel, B, VI, 1, b, dd).b) Selbständiges militärisches EinschreitenEin selbständiges Einschreiten der Streitkräfte sieht <strong>das</strong> österreichische <strong>Wehrrecht</strong>gr<strong>und</strong>sätzlich nicht vor. Damit wird verhindert, daß es zu einer Verselbständigung derStreitkräfte ohne rechtsstaatliche Kontrolle kommt. Eine Ausnahme normiert lediglichArt. 79 Abs. 5 B-VG. Danach ist selbständiges militärisches Einschreiten zulässig, wennin den Fällen des Art. 79 Abs. 2 B-VG die ”zuständigen Behörden durch höhere Gewaltaußerstande gesetzt sind, <strong>das</strong> militärische Einschreiten herbeizuführen, <strong>und</strong> bei weiteremZuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintretenwürde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um dieBeseitigung eines gewaltätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung desB<strong>und</strong>esheeres gerichtet sind.” In diesem Falle sind für die Entscheidung über einen Einsatzder Streitkräfte die zuständigen militärischen Kommanden ermächtigt.43

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