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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Rechtsstaatlichkeit <strong>und</strong> Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalenOrganisation oder der OSZE oder in Durchführung von Beschlüssen der EuropäischenUnion im Rahmen der Gemeinsamen Außen- <strong>und</strong> Sicherheitspolitik,- Maßnahmen der humanitären Hilfe <strong>und</strong> der Katastrophenhilfein <strong>das</strong> Ausland zu entsenden.Erfordert die besondere Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung gemäߧ 1 S. 1 Ziff. 1 lit. b KSE-BVG, können der B<strong>und</strong>eskanzler, der B<strong>und</strong>esminister fürauswärtige Angelegenheiten sowie die B<strong>und</strong>esminister, deren Zuständigkeitsbereichberührt werden, die Entsendung ”einvernehmlich beschließen” 167 . Allerdings ist derB<strong>und</strong>esregierung <strong>und</strong> dem Nationalrat davon unverzüglich zu berichten. 168 Die Entsendungist zu beenden, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates innerhalb von zweiWochen gegen die Entsendung Einspruch erhebt.<strong>Das</strong> Stimmrecht nach Art. 23 f Abs. 3 B-VG ist bei Beschlüssen der Europäischen Uniongemäß § 1 S. 1 Ziff. 1 a KSE-BVG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 EU-Vertrag in der Fassungdes Amsterdamer Vertrages im Einvernehmen zwischen dem B<strong>und</strong>eskanzler <strong>und</strong> demB<strong>und</strong>esminister für auswärtige Angelegenheiten auszuüben. Auf diese Weise sind derB<strong>und</strong>eskanzler <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esminister für auswärtige Angelegenheiten mittelbar an derEntscheidung über einen Einsatz der Streitkräfte beteiligt.Die Entsendung von Einheiten <strong>und</strong> Einzelpersonen zur solidarischen Teilnahme anMaßnahmen der Such- <strong>und</strong> Rettungsdienste verfügt der B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung.Die B<strong>und</strong>esregierung ist darüber unverzüglich zu unterrichten. 169167 Vgl. § 1 Abs. 5 S. 1 KSE-BVG.168 Vgl. § 1 Abs. 5 S. 2 KSE-BVG.169 Vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 S. 1 Ziff. 1 lit. c KSE-BVG.42

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