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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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der demokratischen Freiheiten der Einwohner <strong>und</strong> der Aufrechterhaltung der Ordnung<strong>und</strong> Sicherheit im Inneren 163 gilt gleiches, soweit jedoch mehr als 100 Soldaten erforderlichsind, obliegt eine solche Anordnung nach § 2 Abs. 2 S. 3 WG der B<strong>und</strong>esregierung.Ist die Anordnung jedoch „zur Abwehr eines offenk<strong>und</strong>igen, nicht wiedergutzumachenden,unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich“,kann der B<strong>und</strong>esminister für Inneres im Einvernehmen mit dem B<strong>und</strong>esministerfür Landesverteidigung die Einsatzentscheidung treffen. 164 Allerdings hat der B<strong>und</strong>esministerfür Inneres der B<strong>und</strong>esregierung über eine solche Anordnung unverzüglichzu berichten. 165Die Entscheidung über den inneren Einsatz kommt damit jener zivilen Behörde zu, anderen Vollziehung <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer mitwirken soll. Der gr<strong>und</strong>sätzlich in militärischenAngelegenheiten zuständige B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung ist von der Entscheidungüber den inneren Einsatz ausgeschlossen. Er kann lediglich über die Art <strong>und</strong>Weise der Beistellung verfügen.cc) Der Einsatz der Streitkräfte im AuslandEin Einsatz österreichischer Streitkräfte im Ausland ist nur im Rahmen von Art. 79 Abs.3 B-VG, § 2 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. mit § 1 KSE-BVG möglich.Nach § 1 S. 1 Ziff. 1 lit. a <strong>und</strong> b KSE-BVG i.V.m. § 2 Abs. 1 KSE-BVG ist die B<strong>und</strong>esregierung166 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des NationalratesEinheiten <strong>und</strong> einzelne Personen zur solidarischen Teilnahme an- Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie,163 Vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 lit. a WG.164 § 2 Abs. 2 S. 3 WG.165 Vgl. § 2 Abs. 2 S. 4 WG166 In Fällen der Dringlichkeit einer Maßnahme der humanitären Hilfe <strong>und</strong> Katastrophenhilfe (lit. b)kommen die nach dem B-VG der B<strong>und</strong>esregierung zustehenden Befugnisse dem B<strong>und</strong>eskanzler,dem B<strong>und</strong>esminister für auswärtige Angelegenheiten sowie jedem seinen in seinem Zuständigkeitsbereichberührten B<strong>und</strong>esminister zu. Diese können einvernehmlich beschließen, an einer Maßnahmegemäß § 1 S. 1 Ziff. 1 lit. b KSE-BVG teilzunehmen, haben die B<strong>und</strong>esregierung <strong>und</strong> den Nationalrataber unverzüglich darüber zu unterrichten (§ 2 Abs. 5 KSE-BVG).41

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