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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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2. Der Einsatz der Streitkräftea) Die Entscheidungsbefugnis über den Einsatzaa) Der Einsatz der Streitkräfte zur „Landesverteidigung”Ein ”Einsatz” der österreichischen Streitkräfte zur Landesverteidigung ist nur im Rahmender durch <strong>das</strong> B-VG bestimmten Aufgaben möglich. Voraussetzung für einen Einsatzder Streitkräfte zur Verteidigung ist die Feststellung eines Anlaßfalles im Sinne desLandesverteidigungsplanes <strong>und</strong> die Anordnung des Einsatzes. Für die Feststellung desAnlaßfalles <strong>und</strong> für die Einsatzverfügung ist der B<strong>und</strong>esminister der Landesverteidigungim Rahmen der Richtlinien des Ministerrats zuständig. 159 Im Notfall, daß die B<strong>und</strong>esregierungnicht rechtzeitig zur Beschlußfassung über die Richtlinien zusammentretenkann, hat der B<strong>und</strong>esminister der Landesverteidigung die Kompetenz, die erforderlichenMaßnahmen selbst zu verfügen. Der Landesverteidigungsrat ist zur Einsatzverfügung zuhören. 160bb) Der Einsatz der Streitkräfte ”im Inneren”Nach Art. 79 Abs. 2 B-VG ist <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer, sofern die gesetzmäßige zivile Gewaltseine Mitwirkung in Anspruch nimmt, über den Bereich der militärischen Landesverteidigunghinaus zum Einsatz im Inneren bestimmt. Die Behörden <strong>und</strong> Organe des B<strong>und</strong>es,der Länder <strong>und</strong> Gemeinden sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches berechtigt, die Mitwirkungdes B<strong>und</strong>esheeres zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen <strong>und</strong> Unglücksfällenaußergewöhnlichen Umfangs 161 unmittelbar in Anspruch zu nehmen, sofern siediesen Zwecken ohne Mitwirkung des B<strong>und</strong>esheeres nicht entsprechen vermögen 162 .Zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen <strong>und</strong> ihrer Handlungsfähigkeit sowie159 Die Feststellung eines Anlaßfalles hat gesetzlich keine Regelung gef<strong>und</strong>en. Offenbar ging man beimBeschluß der Verteidigungsdoktrin <strong>und</strong> der Ausarbeitung des Landesverteidigungsplanes davon aus,daß aus der Feststellung des Anlaßfalles keine Rechtsfolgen erwachsen. Tatsächlich kann aber einEinsatz nur verfügt werden, wenn auch ein Anlaß dafür vorliegt. Daher wird angenommen, daß dieFeststellung eines Anlaßfalles in den Bereich der Verfügungsgewalt des B<strong>und</strong>esministers für Landesverteidigungfällt. Vgl. Vetschera, Heinz: Militärische Landesverteidigung – Analyse eines Verfassungsbegriffs,in: ÖMZ 6/1981, S. 448 f.160 Vgl. Art. I Ziff. 3 der zit. Verfügungsermächtigung.161 Vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 lit. c WG.162 Vgl. § 2 Abs. 2 WG.40

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