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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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soll. Eine Verletzung der Neutralität sei auf die Weise nicht zu verhindern. 154 Vielmehrsei eine Novellierung des B<strong>und</strong>esverfassungsgesetzes angebracht. 155Es bleibt die Frage, inwieweit ein bewaffneter Einsatz österreichischer Streitkräfte aufder Gr<strong>und</strong>lage von Art. 79 Abs. 3 B-VG i.V.m. § 1 S. 1 Ziff. 1 lit. a KSE-BVG verfassungsrechtlichzulässig ist. Diese Fragestellung ist jedoch nicht Untersuchungsgegenstanddieser Arbeit.dd) Aufgaben des B<strong>und</strong>esheeres bei UrteilsvollstreckungenEine zusätzliche verfassungsgesetzlich vorgesehene Aufgabe des B<strong>und</strong>esheeres siehtArt. 146 Abs. 2 B-VG vor. Danach kann der B<strong>und</strong>espräsident <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer mit derExekution von Erkenntnissen (Urteilen) des Verfassungsgerichtshofs beauftragen. <strong>Das</strong>B<strong>und</strong>esheer ist insoweit an die Weisungen des B<strong>und</strong>espräsidenten geb<strong>und</strong>en.c) ErgebnisDer Aufgabenkatalog des Art. 79 Abs. 1-3 B-VG <strong>und</strong> Art. 146 Abs. 2 B-VG ist abschließend.156 Weitere Aufgaben können dem B<strong>und</strong>esheer nur durch B<strong>und</strong>esverfassungsgesetzübertragen werden. 157 Die Heranziehung der B<strong>und</strong>esheeres zu anderen alsden verfassungsgesetzlich festgelegten Zwecken ist unzulässig. 158 Damit soll einemMißbrauch des B<strong>und</strong>esheeres vorgebeugt werden.154 Vgl. zur Problematik auch Rinderer, Mirjam: Der Funktionswandel der österreichischen Neutralitätim Zuge der europäischen Integration <strong>und</strong> ihre Konsequenz in einem europäischen Sicherheitssystem,Lustenau 1995, S. 79 ff.155 Vgl. „Bericht über alle weiterführenden Optionen Österreichs im Bereich der Sicherheitspolitik“vom 2. April 1998 durch den B<strong>und</strong>esminister für auswärtige Angelegenheiten.156 Durch Art. 79 Abs. 5 B-VG werden nicht die verfassungsrechtlichen Aufgaben, sondern die Entscheidungsbefugnissefür den Einsatz erweitert. Siehe dazu: 3. Kapitel, B, VI, 2, b.157 Vgl. Art. 79 Abs. 3 B-VG.158 Vgl. Ermacora: <strong>Das</strong> österreichische <strong>Wehrrecht</strong>, I. Teil, S. 35.39

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