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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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staatliche Auslegung des Begriffs "Neutralität" auf den sogenannten "Kernbestand derNeutralität" beschränkt. 153 Unterstützt wird diese Meinung insbesondere durch die Ratifizierungsdebattedes EU-Vertrages von Amsterdam im österreichischen Nationalratvom 18. Juni 1998. Aufgr<strong>und</strong> dieser Debatte hat der Nationalrat dem EU-Vertrag zugestimmt<strong>und</strong> gleichzeitig die Verfassungsänderung sowie Einführung des Art. 23 f B-VGbeschlossen, die es Österreich ermöglicht, im Rahmen der sog. „Petersberg-Aktionen“auch ohne UN-Beschluß an EU-Kampfeinsätzen zur Friedensschaffung teilzunehmen.Übereinstimmend brachte der Nationalrat zum Ausdruck, daß damit die NeutralitätÖsterreichs nicht abgeschafft werde, sondern sich allenfalls ihr Umfang verringere. Dagegenwird vorgebracht, daß eine innerstaatliche Auslegung auf keinen Fall eine völkerrechtlicheAuslegung erlaube <strong>und</strong> deshalb eine Beschränkung der Neutralität auf denKernbestand völkerrechtswidrig sei. Auch sei nicht auszuschließen, daß in Folge einesBeschlusses der EU auch der sog. "engere Neutralitätsbegriff" verletzt werden würde.Schließlich sei unklar, was tatsächlich als „Kernbestand der Neutralität“ zu bezeichnenist.Eine andere Ansicht geht davon aus, daß eine verfassungswidrige Verletzung der Neutralitätverfahrensrechtlich schon ausgeschlossen sei. Nach Art. 23 f Abs. 4 B-VG darfdie Zustimmung zu einem Beschluß, der eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendungvon Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegebenwerden, daß <strong>das</strong> verfassungsrechtlich vorgesehene (innerstaatliche) Verfahren ordnungsgemäßdurchgeführt wird. Ein ordnungsgemäßes verfassungsrechtliches Verfahrensei aber ausgeschlossen, wenn eine Neutralitätsverletzung durch eine Maßnahme in Folgedes EU-Beschluß gegeben wäre. Die Zustimmung ist daher zu versagen. Dieser Meinungwird entgegengehalten, daß Art. 23 f Abs. 4 B-VG lediglich die Durchführung desinnerstaatlichen Verfahrens garantieren <strong>und</strong> einer "Kompetenzverlagerung" vorbeugen153 Vgl. dazu: Primosch, Edm<strong>und</strong>: Aktuelle Fragen der österreichischen Sicherheitspolitik, in: MitteilungsblattXXXVIII der österreichischen Gesellschaft für Landesverteidigung <strong>und</strong> Sicherheitspolitik,Graz, 30. April 1998, S. 7. In der österreichischen Staatspraxis hat sich <strong>das</strong> Verständnis von Pflichteneines dauernd Neutralen deutlich gewandelt. Ursprünglich herrschte ein extensives Neutralitätsverständnisvor, <strong>das</strong> seit dem Beginn der neunziger Jahre einem Verständnis gewichen ist, welchesden Status der dauernden Neutralität im wesentlichen auf den sogenannten "Kernbestand der Neutralität"(Nichteilnahme an Kriegen, Bündnisfreiheit, Nichtzulassung fremder militärischer Stützpunkte)reduziert sieht.38

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