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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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) Die Aufgaben des B<strong>und</strong>esheeresaa) Die militärische Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG)Hauptaufgabe des B<strong>und</strong>esheeres ist gemäß Art. 79 Abs. 1 S. 1 B-VG die ”militärischeLandesverteidigung”. Sie bedeutet die Abwehr staatsexterner, von außen vorgetragenerAngriffe auf die Unabhängigkeit, die Existenz, <strong>das</strong> Staatsgebiet <strong>und</strong> die immerwährendeNeutralität der Republik Österreich mit militärischen Mitteln. 141 Eine Präzisierung diesesAuftrags findet sich in der Verteidigungsdoktrin 142 , die als allgemeine Entschließungdes Nationalrates keine Gesetzesform hat <strong>und</strong> im Landesverteidigungsplan, der keinGesetz im formellen Sinne, sondern eine politische Absichtserklärung der Parteien bzw.eine programmatische Handlungsmaxime der B<strong>und</strong>esregierung <strong>und</strong> jederzeit abänderbarist. 143 <strong>Das</strong> B<strong>und</strong>esheer hat danach im Rahmen der militärischen Landesverteidigungfolgenden Auftrag:- im Falle einer internationalen Spannung oder eines Konfliktes mit der Gefahr einerAusweitung auf Österreich jedem Versuch einer solchen Ausweitung zu begegnen,die Grenzen zu schützen <strong>und</strong> die Lufthoheit zu wahren (Krisenfall),- im Falle einer militärischen Auseinandersetzung in der Nachbarschaft durch denEinsatz der aktiven Verbände im bedrohten Gebiet <strong>und</strong> mobilgemachter Reserveverbändedie Aufrechterhaltung der Neutralität zu Lande <strong>und</strong> in der Luft zu ermöglichen;<strong>das</strong> Eindringen fremder Truppen auf österreichisches Territorium ist zu verhindern,allenfalls übergetretene Teile dieser Truppen sind zu entwaffnen <strong>und</strong> zuinternieren (Neutralitätsfall),- im Falle eines militärischen Angriffes auf Österreich den Abwehrkampf an derGrenze aufzunehmen, durch Mobilmachung die volle militärische Verteidigungsfähigkeitin kürzestmöglicher Zeit zu erzielen <strong>und</strong> allenfalls verlorengegangene Gebietezurückzugewinnen (Verteidigungsfall).141 Vgl. Walter/Meyer: Gr<strong>und</strong>riß des österreichischen B<strong>und</strong>esverfassungsrechts, S. 270.142 Die Verteidigungsdoktrin erläutert die Gr<strong>und</strong>sätze der umfassenden Landesverteidigung <strong>und</strong> ist alseine authentische Interpretation des Art. 9 a B-VG anzusehen. Vgl. Entschließung des Nationalratesvom 10. Juni 1975.143 Vgl. Roniger: Heer <strong>und</strong> Demokratie; S. 114 f.35

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