Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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13.07.2015 Aufrufe

Dem Landesverteidigungsrat gehören der Bundeskanzler, der auch das Recht der Einberufungund des Vorsitzes hat, der Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung,der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, sonst sachlich beteiligteBundesminister, Beamte, der Generaltruppeninspektor sowie Personen, die von den politischenParteien aus dem Kreis der Abgeordneten zum Nationalrat und zum Bundesratzu entsenden sind, an.2. Die BeschwerdekommissionAls politisches Kontrollorgan ist beim Bundesminister für Landesverteidigung eine unabhängigeBeschwerdekommission eingerichtet. 128 Sie hat die Aufgabe von ihr vermuteteMängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen129 und alle mittelbaren und unmittelbaren Beschwerden von Soldaten entgegenzunehmen,zu überprüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. 130 Fürdie Erledigung ihrer Aufgaben kann die Beschwerdekommission ”die für ihre Tätigkeiterforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigenOrganen alle einschlägigen Auskünfte einholen.” 131Darüber hinaus ist sie verpflichtet, jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihreEmpfehlungen zu verfassen. Diese Berichte sind vom Bundesminister der Landesverteidigungzusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Beschwerdekommissionalle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen. 132 Die Beschwerdekommissionhandelt damit als eine Art parlamentarische Kontrolle des Bundesheeres und gewährleisteteine ”effiziente Kontrolle des Grundrechtsschutzes der Soldaten”. 133128 Vgl. § 6 WG.129 Vgl. § 6 Abs. 4 S. 3 WG.130 Vgl. § 6 Abs. 4 S. 1 WG.131 § 6 Abs. 4 S. 4 WG.132 Vgl. § 6 Abs. 5 WG.133 Vgl. Roniger: Heer und Demokratie, S. 151.32

Die Beschwerdekommission besteht aus drei Vorsitzenden und sechs Mitgliedern. DieVorsitzenden werden auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses vomNationalrat gewählt. 134 Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden von denpolitischen Parteien nach ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuß entsandt, wobei jedeim Hauptausschuß vertretene Partei mindesten einen Vertreter zu entsenden hat. Alsberatende Organe sind der Beschwerdekommission der Generaltruppeninspektor und einvom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender Beamter beigegeben. 135V. Grundsätze der Finanzierung des BundesheeresDie Finanzierung des in die staatliche Verwaltung eingegliederten Bundesheeres unterliegtwie jede andere Bundesverwaltung dem Haushaltsrecht des Bundes. Der Bundeshaushaltwird festgesetzt im Bundesfinanzgesetz, das der Nationalrat ohne Mitwirkungdes Bundesrates beschließt. 136 Durch das Bundesfinanzgesetz bestimmt der Nationalratüber Ausgaben und Einnahmen in militärischen Angelegenheiten und regelt die finanziellenMittel für den Personal- und Sachaufwand des Bundesheeres. Damit entscheidetder Nationalrat kraft seines parlamentarischen Budgetrechts mittelbar über den Umfangund die grundsätzliche Gliederung des Bundesheeres und beeinflußt so indirekt dasHandeln der militärischen Führung.Im Verteidigungsfall sieht Art. 51 b Abs. 6 B-VG vor, daß für Zwecke der umfassendenLandesverteidigung unabweisliche außerplanmäßige und überplanmäßige Ausgaben biszur Höhe von insgesamt 10 v. H. der Gesamtausgabensumme auf Grund einer Verordnungder Bundesregierung 137 festgesetzt werden können. Dies bedeutet, daß die Budgetkompetenzdes Parlaments im Verteidigungsfall an die Bundesregierung bzw. den parlamentarischenFinanzausschuß delegiert ist.134 Vgl. § 6 Abs. 9 WG.135 Vgl. § 6 Abs. 3 WG.136 Vgl. Art. 51 Abs. 1, Art. 42 Abs. 5 B-VG137 Die Verordnung ergeht im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzenbetrauten Ausschuß des Nationalrates (”Budgetausschuß”).33

Die Beschwerdekommission besteht aus drei Vorsitzenden <strong>und</strong> sechs Mitgliedern. DieVorsitzenden werden auf Gr<strong>und</strong> eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses vomNationalrat gewählt. 134 Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden von denpolitischen Parteien nach ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuß entsandt, wobei jedeim Hauptausschuß vertretene Partei mindesten einen Vertreter zu entsenden hat. Alsberatende Organe sind der Beschwerdekommission der Generaltruppeninspektor <strong>und</strong> einvom B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung zu bestimmender Beamter beigegeben. 135V. Gr<strong>und</strong>sätze der Finanzierung des B<strong>und</strong>esheeresDie Finanzierung des in die staatliche Verwaltung eingegliederten B<strong>und</strong>esheeres unterliegtwie jede andere B<strong>und</strong>esverwaltung dem Haushaltsrecht des B<strong>und</strong>es. Der B<strong>und</strong>eshaushaltwird festgesetzt im B<strong>und</strong>esfinanzgesetz, <strong>das</strong> der Nationalrat ohne Mitwirkungdes B<strong>und</strong>esrates beschließt. 136 Durch <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esfinanzgesetz bestimmt der Nationalratüber Ausgaben <strong>und</strong> Einnahmen in militärischen Angelegenheiten <strong>und</strong> regelt die finanziellenMittel für den Personal- <strong>und</strong> Sachaufwand des B<strong>und</strong>esheeres. Damit entscheidetder Nationalrat kraft seines parlamentarischen Budgetrechts mittelbar über den Umfang<strong>und</strong> die gr<strong>und</strong>sätzliche Gliederung des B<strong>und</strong>esheeres <strong>und</strong> beeinflußt so indirekt <strong>das</strong>Handeln der militärischen Führung.Im Verteidigungsfall sieht Art. 51 b Abs. 6 B-VG vor, daß für Zwecke der umfassendenLandesverteidigung unabweisliche außerplanmäßige <strong>und</strong> überplanmäßige Ausgaben biszur Höhe von insgesamt 10 v. H. der Gesamtausgabensumme auf Gr<strong>und</strong> einer Verordnungder B<strong>und</strong>esregierung 137 festgesetzt werden können. Dies bedeutet, daß die Budgetkompetenzdes Parlaments im Verteidigungsfall an die B<strong>und</strong>esregierung bzw. den parlamentarischenFinanzausschuß delegiert ist.134 Vgl. § 6 Abs. 9 WG.135 Vgl. § 6 Abs. 3 WG.136 Vgl. Art. 51 Abs. 1, Art. 42 Abs. 5 B-VG137 Die Verordnung ergeht im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von B<strong>und</strong>esfinanzgesetzenbetrauten Ausschuß des Nationalrates (”Budgetausschuß”).33

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