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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Dem Landesverteidigungsrat gehören der B<strong>und</strong>eskanzler, der auch <strong>das</strong> Recht der Einberufung<strong>und</strong> des Vorsitzes hat, der Vizekanzler, der B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung,der B<strong>und</strong>esminister für auswärtige Angelegenheiten, sonst sachlich beteiligteB<strong>und</strong>esminister, Beamte, der Generaltruppeninspektor sowie Personen, die von den politischenParteien aus dem Kreis der Abgeordneten zum Nationalrat <strong>und</strong> zum B<strong>und</strong>esratzu entsenden sind, an.2. Die BeschwerdekommissionAls politisches Kontrollorgan ist beim B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung eine unabhängigeBeschwerdekommission eingerichtet. 128 Sie hat die Aufgabe von ihr vermuteteMängel <strong>und</strong> Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen129 <strong>und</strong> alle mittelbaren <strong>und</strong> unmittelbaren Beschwerden von Soldaten entgegenzunehmen,zu überprüfen <strong>und</strong> über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. 130 Fürdie Erledigung ihrer Aufgaben kann die Beschwerdekommission ”die für ihre Tätigkeiterforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort <strong>und</strong> Stelle durchführen <strong>und</strong> von den zuständigenOrganen alle einschlägigen Auskünfte einholen.” 131Darüber hinaus ist sie verpflichtet, jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit <strong>und</strong> ihreEmpfehlungen zu verfassen. Diese Berichte sind vom B<strong>und</strong>esminister der Landesverteidigungzusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Beschwerdekommissionalle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen. 132 Die Beschwerdekommissionhandelt damit als eine Art parlamentarische Kontrolle des B<strong>und</strong>esheeres <strong>und</strong> gewährleisteteine ”effiziente Kontrolle des Gr<strong>und</strong>rechtsschutzes der Soldaten”. 133128 Vgl. § 6 WG.129 Vgl. § 6 Abs. 4 S. 3 WG.130 Vgl. § 6 Abs. 4 S. 1 WG.131 § 6 Abs. 4 S. 4 WG.132 Vgl. § 6 Abs. 5 WG.133 Vgl. Roniger: Heer <strong>und</strong> Demokratie, S. 151.32

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