Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
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Enquêterecht 116 , <strong>das</strong> Zitationsrecht 117 <strong>und</strong> <strong>das</strong> Resolutionsrecht 118 . Der B<strong>und</strong>esministerfür Landesverteidigung ist daher verpflichtet, selbst oder durch einen entsandten Staatssekretär119 vor dem Nationalrat im Rahmen einer dringlichen Anfrage eine Stellungnahmeabzugeben 120 bzw. mündliche Anfragen zu beantworten 121 . Darüber hinaus hat erauf Verlangen des Nationalrates oder eines Ausschusses jederzeit in deren Sitzungenanwesend zu sein <strong>und</strong> auf deren Ersuchen „Erhebungen“ einzuleiten. 122Der B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung ist, wie jedes Mitglied der B<strong>und</strong>esregierung,dem Nationalrat für seine Amtsführung verantwortlich: Liegt eine schuldhafteGesetzesverletzung durch den B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung als Mitglied derB<strong>und</strong>esregierung vor, kann der Nationalrat durch Beschluß Klage vor dem Verfassungsgerichtshoferheben. 123 Gemäß Art. 74 Abs. 1 B-VG kann der Nationalrat außerdemdem B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung ”<strong>das</strong> Vertrauen...untersagen” (Mißtrauensvotum).Mittelbaren Einfluß auf die Streitkräfte hat der Nationalrat durch die Entsendung parlamentarischerMitglieder in den Landesverteidigungsrat <strong>und</strong> die Beschwerdekommission.124 Der Vorsitzende der Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheitenist vom Nationalrat zu bestellen.116 <strong>Das</strong> Enquêterecht ist <strong>das</strong> Recht des Nationalrates, gemäß Art. 53 B-VG Untersuchungsausschüsse,die auf den Bereich der B<strong>und</strong>esverwaltung beschränkt sind, einzusetzen. Der Untersuchungsausschußentscheidet nicht in der Sache, sondern legt <strong>das</strong> Ergebnis seiner Tätigkeit in einem Berichtdem Plenum des Nationalrates vor.117 <strong>Das</strong> Zitationsrecht ist <strong>das</strong> Recht des Nationalrates, die Anwesenheit der Mitglieder der B<strong>und</strong>esregierungzu verlangen (Art. 75 B-VG).118 <strong>Das</strong> Resolutionsrecht besteht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG im Recht des Nationalrats, seinen Wünschenan die B<strong>und</strong>esregierung <strong>und</strong> deren Mitgliedern über die Ausübung der Vollziehung in EntschließungenAusdruck zu geben.119 Vgl. Art. 78 Abs. 2 B-VG.120 Vgl. § 93 Abs. 2 GeoG (Geschäftsordungsgesetz).121 Vgl. § 94 Abs. 2 GeoG (Geschäftsordungsgesetz).122 Vgl. Art. 75 letzter Satz B-VG.123 Vgl. § 142 Abs. 2 lit. b B-VG.124 Vgl. dazu: 3. Kapitel, B, IV, 1 <strong>und</strong> 230