13.07.2015 Aufrufe

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

c) B<strong>und</strong>esheer <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esregierungDie österreichische B<strong>und</strong>esregierung hat die Möglichkeit, in mehrfacher Hinsicht Einflußauf <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer zu nehmen. Sie kann:- dem B<strong>und</strong>espräsidenten ”alle notwendigen Akte” 114 vorschlagen <strong>und</strong> damit sowohldie Verfügungsgewalt als auch die Ausübung des militärischen Oberbefehls desB<strong>und</strong>espräsidenten beeinflussen,- die politische Verfügungsmacht des B<strong>und</strong>esministers mittels einer”Verfügungsermächtigung” ausgestalten <strong>und</strong> beschränken,- über den Einsatz des B<strong>und</strong>esheeres einschließlich Art <strong>und</strong> Umfang des Einsatzesgemäß Art. 1 der Verfügungsermächtigung vom 6.11.1984 auf Gr<strong>und</strong> von Richtlinienverfügen,- gr<strong>und</strong>sätzliche Angelegenheiten der Heeresorganisation (soweit sie nicht in § 1 WGgeregelt sind), der Bewaffnung, der Garnisonierung <strong>und</strong> Benennung der Truppen bestimmen,- ”Allgemeine Dienstvorschriften” für <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer erlassen <strong>und</strong> damit wesentlichenEinfluß auf die Ausgestaltung des militärischen Dienstbetriebes nehmen sowie- durch Einbringung von Regierungsvorlagen an den Nationalrat die Gesetzgebung”in militärischen Angelegenheiten” beeinflussen.d) B<strong>und</strong>esheer <strong>und</strong> Nationalrat<strong>Das</strong> österreichische B<strong>und</strong>esheer ist in den Bereich der staatlichen Exekutive eingefügt.Infolgedessen unterliegt <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer wie jede ”andere Verwaltung” der parlamentarischenKontrolle. Parlamentarische Kontrollrechte sind <strong>das</strong> Interpellationsrecht 115 , <strong>das</strong>114 Art. 67 Abs. 1 B-VG.115 Nach Art. 52 Abs. 1 B-VG ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der B<strong>und</strong>esregierung zuüberprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen <strong>und</strong> die notwendigenAuskünfte zu verlangen. Gegenstand dieses Rechts ist die gesamte Verwaltung <strong>und</strong> damit auch<strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer als Teil der Verwaltung.29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!