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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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gierung im jeweiligen Bedarfsfall zu beschließen hat. 103 Sollte die B<strong>und</strong>esregierungnicht mehr rechtzeitig zur Beschlußfassung zusammentreten können, verpflichtet Art. IZiffer 3 der Verfügungsermächtigung der B<strong>und</strong>esregierung den B<strong>und</strong>esminister fürLandesverteidigung die erforderlichen Maßnahmen allein zu treffen. Über derartigeMaßnahmen hat er den B<strong>und</strong>eskanzler zu informieren. 104 Dieser ruft die B<strong>und</strong>esregierungzur Beschlußfassung unverzüglich ein. 105Schließlich ist dem B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esministerium fürLandesverteidigung zugeordnet. 106 Dieses führt er in eigener Verantwortung ohne einerRichtlinienkompetenz des B<strong>und</strong>eskanzlers unterworfen zu sein. 107 Eine rechtliche Überordnungdes B<strong>und</strong>eskanzlers ist nicht begründet. 108 Im Falle der ”zeitweiligen Verhinderung”des B<strong>und</strong>esministers für Landesverteidigung hat der B<strong>und</strong>espräsident – über Vorschlag<strong>und</strong> unter Gegenzeichnung des B<strong>und</strong>eskanzlers – ”einen der übrigen B<strong>und</strong>esminister,einen dem verhinderten B<strong>und</strong>esminister beigegebenen Staatssekretär oder einenleitenden Beamten des betreffenden B<strong>und</strong>esministeriums mit der Vertretung zu betrauen.Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie der B<strong>und</strong>esminister.” 109b) B<strong>und</strong>esheer <strong>und</strong> B<strong>und</strong>espräsidentDem B<strong>und</strong>espräsidenten ist gemäß Art. 80 Abs. 2 B-VG ein Teil der Verfügungsgewaltsowie nach Art. 80 Abs. 1 B-VG der Oberbefehl über <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer zugewiesen.103 Art. I Ziff. 1 zit. Ermächtigung der B<strong>und</strong>esregierung gemäß Art. 80 Abs. 2 B-VG an den B<strong>und</strong>esministerfür Landesverteidigung über die Ausübung seines Verfügungsrechtes über <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer.Die Einsatzverfügung setzt die Feststellung des Anlaßfalles voraus. Diese Feststellungsbefugnis istTeil der Verfügungsgewalt des B<strong>und</strong>esministers für Landesverteidigung. Vgl. hierzu: 3. Kapitel, B,VI, 2, a, aa.104 Vgl. Art. I Ziff. 3 zit. Verfügungsermächtigung.105 Vgl. Art. I Ziff. 4 zit. Verfügungsermächtigung.106 Vgl. § 1 Abs. 1 BMG.107 Vgl. Art. 77 Abs. 3 B-VG i.V.m. Art. 76 B-VG.108 Vgl. dazu Walter/Mayer: Gr<strong>und</strong>riß des österreichischen Verfassungsrechts, S. 244.109 Art. 73 Abs. 1 B-VG.27

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