13.07.2015 Aufrufe

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

lung des B<strong>und</strong>esheeres unter die Leitungsbefugnis oberster Verwaltungsorgane. 99 Dahergelten die verfassungsrechtlichen Regelungen über die Verwaltung auch für <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer.100 Als Teil der vollziehende Gewalt ist <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer insbesondere an Recht<strong>und</strong> Gesetz geb<strong>und</strong>en. 1012. Die Stellung des B<strong>und</strong>esheeres zu anderen Verfassungsorganena) B<strong>und</strong>esheer <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esminister für LandesverteidigungDer B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung hat als ”zuständiger Minister” die Befehlsgewaltüber <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer inne. Er übt diese - wie bereits dargestellt - auf Gr<strong>und</strong> gesetzlicherDelegation durch die jeweiligen militärischen Kommandanten aus. Damitwird gewährleistet, daß jeder Befehl einem politisch <strong>und</strong> staatsrechtlich verantwortlichenOrgan zugerechnet werden kann.Weiterhin steht dem B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung, soweit die B<strong>und</strong>esregierungihn gemäß Art. 80 Abs. 2 B-VG bzw. § 3 Abs. 2 WG dazu ermächtigt hat <strong>und</strong> nichtausdrücklich der B<strong>und</strong>espräsident zuständig ist, auch die Verfügungsgewalt über <strong>das</strong>B<strong>und</strong>esheer zu. 102 Die letzte Verfügungsermächtigung der B<strong>und</strong>esregierung vom 6. November1984 spricht dem B<strong>und</strong>esminister der Landesverteidigung die Kompetenz zu,den Einsatz des B<strong>und</strong>esheeres auf Gr<strong>und</strong> von Richtlinien zu verfügen, die die B<strong>und</strong>esre-99 A.A. Pernthaler: Rechtsstaat <strong>und</strong> Heer; S. 60 ff; nach Ansicht Pernthalers ist <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer nichtTeil der B<strong>und</strong>esverwaltung. Aus der Tatsache, daß <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer ausdrücklich normiert wurde, seizu schließen, daß es sich nicht um eine gewöhnliche Angelegenheit der B<strong>und</strong>esverwaltung handle.Außerdem könne auf Gr<strong>und</strong> der systematischen Stellung der Artikel 79 bis 81 noch nicht die Einordnungdes B<strong>und</strong>esheeres in die B<strong>und</strong>esverwaltung geschlossen werden. Denn die Verteilung von Bestimmungenüber <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer im B-VG lasse gerade keine Systematik erkennen.100 D.h. es gelten <strong>das</strong> Prinzip der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG), <strong>das</strong> Prinzip der Auskunftspflicht(Art. 20 Abs. 4 B-VG), die Regelungen über die Amtshilfe (Art. 22 B-VG), <strong>das</strong> Legalitätsprinzip(Art. 18 Abs. 1 B-VG) sowie <strong>das</strong> Prinzip der Amts- <strong>und</strong> Organhaftung (Art 23 B-VG).101 Vgl. Art. 18 Abs. 1 B-VG.102 Aus der Formulierung im Verfassungstext ergibt sich, daß <strong>das</strong> Verfügungsrecht des B<strong>und</strong>esministersein unmittelbar aus der Verfassung abgeleitetes <strong>und</strong> nicht ein von der B<strong>und</strong>esregierung delegiertesRecht ist. Wird die Verfügungsgewalt daher nicht von der B<strong>und</strong>esregierung ausgestaltet, verbleibtdem B<strong>und</strong>esminister alle Verfügungsgewalt, die nicht ex lege dem B<strong>und</strong>espräsidenten zugeordnet ist.Vgl. dazu Roniger: Heer <strong>und</strong> Demokratie, S. 133.26

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!