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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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über die Kommanden <strong>und</strong> Truppen gr<strong>und</strong>sätzlich durch deren ”Kommandanten” auszuüben.Diese sind ihm für ihre Tätigkeit im Wege ihrer Vorgesetzen verantwortlich. 94 Diemilitärische Führung <strong>und</strong> die Leitung der Ausbildung obliegen nach den Weisungen desB<strong>und</strong>esministers für Landesverteidigung den Kommandanten. 953. Der OberbefehlNach Art. 80 Abs. 1 B-VG hat der B<strong>und</strong>espräsident den Oberbefehl über <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheerzu führen. Die Oberbefehlsgewalt beinhaltet die Kompetenz zur militärischenFührung des B<strong>und</strong>esheeres <strong>und</strong> die Befehlsgewalt. 96 Tatsächlich stellt der Oberbefehldes B<strong>und</strong>espräsidenten aber eine reine Formalfunktion dar, die staatspolitisch die Funktioneines „Staatsoberhauptes im Heere“ ausfüllt. Die wesentlichen militärischen Führungskompetenzensind mit der Übertragung der Befehlsgewalt nach Art. 80 Abs. 3 B-VG dem B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung zugeordnet 97 , „so daß man wegen desgeringen Umfangs der Befehlsgewalt des B<strong>und</strong>espräsidenten, die sich im wesentlichenauf den Bereich seines Verfügungsrechtes beschränkt, von einem repräsentativen Oberbefehlsprechen kann.“ 98III. Die Stellung der Streitkräfte im Staatsgefüge1. Die Streitkräfte als Teil der staatlichen Verwaltung<strong>Das</strong> B<strong>und</strong>esheer ist Teil der staatlichen B<strong>und</strong>esverwaltung. Dies erschließt sich nichtnur aus der systematischen Einordnung der <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer betreffenden Artikel 79 bis81 im 3. Hauptstück des B-VG (Teil A ”Verwaltung”), sondern auch aus der Unterstel-94 Vgl. § 4 Abs. 1 Hs. 2 WG.95 Vgl. § 4 Abs. 2 WG.96 Die Befehlsgewalt des B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung nach Art. 80 Abs. 3 B-VG wird dahergr<strong>und</strong>sätzlich vom Oberbefehl überlagert, so daß dieser zwar Befehle an <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer erteilenkann, seinerseits aber dem Oberbefehl des B<strong>und</strong>espräsidenten unterworfen ist.97 Die Übertragung der Ausübung der Befehlsgewalt bedeutet - normativ gesehen - keinen echten Entzugder Kompetenz. Der B<strong>und</strong>espräsident bleibt rechtlich Befehlshaber, auch wenn er die Befehlsgewaltselbst überhaupt nicht ausüben dürfte. „<strong>Das</strong> Verhältnis zwischen B<strong>und</strong>espräsidenten <strong>und</strong>B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung im Bereich der Befehlsgewalt ist daher als eine verfassungsmäßigeLegaldelegation aufzufassen“. Pernthaler: Rechtsstaat <strong>und</strong> Heer, S. 110.98 Roniger: Heer <strong>und</strong> Demokratie, S. 132.25

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