Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Zwecke eines Einsatzes zusammentreten 74 Im wesentlichen handelt es sich dabei umMiliztruppenkörper, die nur auf Grund einer Mobilmachung aktiviert werden.Soweit § 1 WG keine weiteren Regelungen trifft, bestimmt die Bundesregierung übergrundsätzliche Angelegenheiten der Heeresorganisation, der Garnisonierung, der Bewaffnungsowie der Benennung. Im übrigen ist dafür, ebenso wie für die Adjustierung,der Bundesminister für Landesverteidigung berufen. 75 An der Spitze der Heeresorganisationsteht das Generaltruppeninspektorat, das unmittelbar dem Bundesministerium fürLandesverteidigung eingegliedert ist. 76 Ihm obliegt die militärische Führung und Koordinierungvon zwei Korpskommanden, der Fliegerdivision, dem MilitärkommandoWien 77 sowie den unmittelbar unterstellten Verbänden und Dienststellen. Für jedesBundesland bestehen Militärkommanden, die den Korpskommanden untergeordnet sind.Die Militärkommanden sind – unbeschadet sonstiger Aufgaben – als Ergänzungsbehördenzur Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen eingerichtet. 78Zur Durchführung der Stellung der Wehrpflichtigen haben sich die Militärkommandender Stellungskommission zu bedienen. 794. Grundlagen der personellen Struktur des Bundesheeres§ 1 WG unterscheidet in Konsequenz der Milizstruktur zwischen Soldaten, Wehrpflichtigendes Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes. Soldaten sind Personen,die dem Präsenzstand angehören, Wehrpflichtige des Milizstandes sind Personen,die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand ver-74 Vgl. § 1 Abs. 1 S. 4 WG.75 Vgl. § 14 Abs. 1 WG.76 Vgl. Walter/Mayer: Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsgesetz, S. 269.77 Das Militärkommando Wien ist keinem Korpskommando eingegliedert, sondern wird unmittelbarvom Generaltruppeninspektorat geführt.78 Vgl. § 19 WG.79 Vgl. § 21 ff WG. „Die Stellungskommission hat aus1. einem Stabsoffizier als Vorsitzenden und einem Arzt und2. einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiterenMitglieder zu bestehen“ (§ 22 Abs. 1 S. 1WG).22

setzt oder übergetreten sind. Wehrpflichtige des Reservestandes sind Personen, die wederdem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören, aber unter gewissen Voraussetzungen80 in den Milizstand zurückbeordert werden können. Während die Friedensorganisationdes Bundesheeres lediglich aus den Angehörigen des Präsenzstandes(=Soldaten) besteht, umfaßt die Einsatzorganisation Wehrpflichtige des Präsenzstandes(=Soldaten) und des Milizstandes. 81II. Die Leitung der StreitkräfteDas österreichische Verfassungsrecht teilt die obersten Leitungskompetenzen über dasBundesheer in drei Bereiche: Den Oberbefehl, die Verfügungsbefugnis und die Befehlsgewalt.82 Diese eigenartig anmutende Unterscheidung ist das Ergebnis der österreichischenVerfassungsentwicklung und der Bestrebung, die Macht über die Streitkräfte nichtin eine Hand zu legen. 831. Die VerfügungsbefugnisDie Verfügungsbefugnis stellt die weitestgehende Befugnis über das Heer dar. 84 Sie istTeil der politischen Regierungsgewalt und ”enthält die Befugnis zu generellen oder individuellenstaatspolitischen Entscheidungen auf dem Gebiet der militärischen Landesverteidigung,besonders zu Verfügungen über das Heer als Ganzes”. 85 Zur Verfügungsbefugnisgehört die Bestimmung darüber, ob das Bundesheer eingesetzt wird, wie es aufeinen solchen Einsatz vorzubereiten ist und die Art der Verwendung. 86 Grundsätzlichbeinhaltet die Verfügungsbefugnis auch die Befehlsbefugnis (Oberbefehle, Befehlsge-80 § 41 Abs. 4 WG.81 Vgl. § 1 Abs. 2 WG.82 Vgl. Art. 80 B-VG.83 Roniger: Heer und Demokratie, S. 130.84 Walter/Mayer: Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, S. 267.85 Roniger: Heer und Demokratie, S. 130.86 Pernthaler: Rechtsstaat und Heer, S. 81.23

setzt oder übergetreten sind. Wehrpflichtige des Reservestandes sind Personen, die wederdem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören, aber unter gewissen Voraussetzungen80 in den Milizstand zurückbeordert werden können. Während die Friedensorganisationdes B<strong>und</strong>esheeres lediglich aus den Angehörigen des Präsenzstandes(=Soldaten) besteht, umfaßt die Einsatzorganisation Wehrpflichtige des Präsenzstandes(=Soldaten) <strong>und</strong> des Milizstandes. 81II. Die Leitung der Streitkräfte<strong>Das</strong> österreichische Verfassungsrecht teilt die obersten Leitungskompetenzen über <strong>das</strong>B<strong>und</strong>esheer in drei Bereiche: Den Oberbefehl, die Verfügungsbefugnis <strong>und</strong> die Befehlsgewalt.82 Diese eigenartig anmutende Unterscheidung ist <strong>das</strong> Ergebnis der österreichischenVerfassungsentwicklung <strong>und</strong> der Bestrebung, die Macht über die Streitkräfte nichtin eine Hand zu legen. 831. Die VerfügungsbefugnisDie Verfügungsbefugnis stellt die weitestgehende Befugnis über <strong>das</strong> Heer dar. 84 Sie istTeil der politischen Regierungsgewalt <strong>und</strong> ”enthält die Befugnis zu generellen oder individuellenstaatspolitischen Entscheidungen auf dem Gebiet der militärischen Landesverteidigung,besonders zu Verfügungen über <strong>das</strong> Heer als Ganzes”. 85 Zur Verfügungsbefugnisgehört die Bestimmung darüber, ob <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer eingesetzt wird, wie es aufeinen solchen Einsatz vorzubereiten ist <strong>und</strong> die Art der Verwendung. 86 Gr<strong>und</strong>sätzlichbeinhaltet die Verfügungsbefugnis auch die Befehlsbefugnis (Oberbefehle, Befehlsge-80 § 41 Abs. 4 WG.81 Vgl. § 1 Abs. 2 WG.82 Vgl. Art. 80 B-VG.83 Roniger: Heer <strong>und</strong> Demokratie, S. 130.84 Walter/Mayer: Gr<strong>und</strong>riß des österreichischen B<strong>und</strong>esverfassungsrechts, S. 267.85 Roniger: Heer <strong>und</strong> Demokratie, S. 130.86 Pernthaler: Rechtsstaat <strong>und</strong> Heer, S. 81.23

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