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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Zwecke eines Einsatzes zusammentreten 74 Im wesentlichen handelt es sich dabei umMiliztruppenkörper, die nur auf Gr<strong>und</strong> einer Mobilmachung aktiviert werden.Soweit § 1 WG keine weiteren Regelungen trifft, bestimmt die B<strong>und</strong>esregierung übergr<strong>und</strong>sätzliche Angelegenheiten der Heeresorganisation, der Garnisonierung, der Bewaffnungsowie der Benennung. Im übrigen ist dafür, ebenso wie für die Adjustierung,der B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung berufen. 75 An der Spitze der Heeresorganisationsteht <strong>das</strong> Generaltruppeninspektorat, <strong>das</strong> unmittelbar dem B<strong>und</strong>esministerium fürLandesverteidigung eingegliedert ist. 76 Ihm obliegt die militärische Führung <strong>und</strong> Koordinierungvon zwei Korpskommanden, der Fliegerdivision, dem MilitärkommandoWien 77 sowie den unmittelbar unterstellten Verbänden <strong>und</strong> Dienststellen. Für jedesB<strong>und</strong>esland bestehen Militärkommanden, die den Korpskommanden untergeordnet sind.Die Militärkommanden sind – unbeschadet sonstiger Aufgaben – als Ergänzungsbehördenzur Erfassung, Stellung <strong>und</strong> Einberufung der Wehrpflichtigen eingerichtet. 78Zur Durchführung der Stellung der Wehrpflichtigen haben sich die Militärkommandender Stellungskommission zu bedienen. 794. Gr<strong>und</strong>lagen der personellen Struktur des B<strong>und</strong>esheeres§ 1 WG unterscheidet in Konsequenz der Milizstruktur zwischen Soldaten, Wehrpflichtigendes Milizstandes <strong>und</strong> Wehrpflichtigen des Reservestandes. Soldaten sind Personen,die dem Präsenzstand angehören, Wehrpflichtige des Milizstandes sind Personen,die den Gr<strong>und</strong>wehrdienst vollständig geleistet haben <strong>und</strong> nicht in den Reservestand ver-74 Vgl. § 1 Abs. 1 S. 4 WG.75 Vgl. § 14 Abs. 1 WG.76 Vgl. Walter/Mayer: Gr<strong>und</strong>riß des österreichischen B<strong>und</strong>esverfassungsgesetz, S. 269.77 <strong>Das</strong> Militärkommando Wien ist keinem Korpskommando eingegliedert, sondern wird unmittelbarvom Generaltruppeninspektorat geführt.78 Vgl. § 19 WG.79 Vgl. § 21 ff WG. „Die Stellungskommission hat aus1. einem Stabsoffizier als Vorsitzenden <strong>und</strong> einem Arzt <strong>und</strong>2. einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiterenMitglieder zu bestehen“ (§ 22 Abs. 1 S. 1WG).22

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