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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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dienstleistende haben gemäß Art. 9 a Abs. 3 B-VG ein Gr<strong>und</strong>recht auf Zivildienst inVerbindung mit einer Gr<strong>und</strong>pflicht zur Zivildienstleistung. Wird der Wehrpflichtige vonder Wehrpflicht befreit, hat er daher einen Ersatzdienst zu leisten. 70Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand, demMilizstand oder dem Reservestand an. 71 Die Wehrpflicht umfaßt gemäß § 17 Abs. 1WG die Stellungspflicht, die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, die Pflichten desMilizstandes sowie eine Reihe von Melde- <strong>und</strong> Bewilligungspflichten.3. Gr<strong>und</strong>lagen der organisatorischen Struktur des B<strong>und</strong>esheeresArt. 79 B-VG verpflichtet <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer zur militärischen Landesverteidigung. Als”die bewaffnete Macht der Republik Österreich” ist es nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Milizsystemseinzurichten. 72 Miliz wird für die Bezeichnung von Streitkräften verwendet, die– im Gegensatz zu stehenden Heeren – nur zu Ausbildungszwecken <strong>und</strong> für den konkretenEinsatzfall aufgeboten werden. 73 § 1 Abs. 1 WG trägt dem Rechnung <strong>und</strong> unterteilt<strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer in eine Friedens- <strong>und</strong> eine Einsatzorganisation.Die Friedensorganisation umfaßt ”die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen”<strong>und</strong> hat der Einsatzorganisation zu dienen. Sie besteht aus verschiedenenMilitärbehörden <strong>und</strong> Truppenverbänden, die insbesondere die Aufgabe haben, Personalfür die Milizverbände (Einsatzverbände) auszubilden <strong>und</strong> <strong>das</strong> Material für den Einsatzbereit zu halten. Die Friedensorganisation besteht nur im Frieden <strong>und</strong> geht im Kriegsfallin der Einsatzorganisation auf.Die Einsatzorganisation umfaßt überwiegend Truppen, die zu Übungszwecken oder zum70 Mit Einbringung eines mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflichtbefreit <strong>und</strong> zivildienstpflichtig (§ 2 Abs. 4 ZDG).71 Vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 WG.72 Vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 WG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 S. 2 B-VG.73 Roniger, Rainer: Heer <strong>und</strong> Demokratie – Entwicklung, Wesen, Aufgaben <strong>und</strong> Inhalte einer Wehrverfassungsowie <strong>das</strong> Verhältnis Wehrverfassung – Staatsverfassung dargestellt am Beispiel der WehrverfassungÖsterreichs, Wien 1991, S. 119, im folgenden zitiert als: Roniger: Heer <strong>und</strong> Demokratie.21

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