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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Anschluß daran werden die Gr<strong>und</strong>sätze der Rechtsstellung der Streitkräfte im Staatsgefügeanalysiert (Abschnitt III). Abschnitt IV beschäftigt sich mit den besonderen Beratungs-<strong>und</strong> Kontrollorganen, Abschnitt V mit den rechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen der Finanzierungder Streitkräfte. Der letzte Abschnitt (Abschnitt VI) untersucht die rechtlich vorgegebenenAufgaben der Streitkräfte sowie die für einen Streitkräfteeinsatz vorgeschriebenenEntscheidungszuständigkeiten.B. Die österreichischen StreitkräfteI. Die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen über Aufbau, Organisation <strong>und</strong> Struktur derStreitkräfte1. <strong>Das</strong> B<strong>und</strong>esheerDie ”Streitkraft” der Republik Österreich ist <strong>das</strong> zur militärischen Landesverteidigungberufene B<strong>und</strong>esheer. Daneben besteht eine nicht zum B<strong>und</strong>esheer gehörende Heeresverwaltung,die sich im wesentlichen aus dem B<strong>und</strong>esministerium für Landesverteidigungsowie verschiedenen Heeresanstalten zusammensetzt. Sie besorgt die allgemeineHeeresverwaltung <strong>und</strong> dient ”den Zwecken des B<strong>und</strong>esheeres”. 672. Die allgemeine Wehrpflicht”<strong>Das</strong> österreichische B<strong>und</strong>esheer wird auf Gr<strong>und</strong> der allgemeinen Wehrpflicht gebildet<strong>und</strong> ergänzt.” 68 Wehrpflichtig sind alle männlichen österreichischen Staatsbürger, die<strong>das</strong> 17. Lebensjahr vollendet haben <strong>und</strong> die notwendige geistige <strong>und</strong> körperliche Eignungbesitzen. 69 Die Wehrpflicht endet nach § 16 WG üblicherweise mit Vollendungdes 50. Lebensjahres, für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte mit Ablauf desJahres, in dem sie <strong>das</strong> 65 . Lebensjahr vollenden.Aus Gewissensgründen kann die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert werden. Zivil-67 § 1 Abs. 6 WG.68 § 1 Abs. 2 WG.69 Vgl. Art. 9 a Abs. 3 B-VG i.V.m. § 16 f WG.20

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