Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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13.07.2015 Aufrufe

Deutschland das Rechtsstaatsprinzip, das Prinzip der Gewaltenteilung, das Bundesstaatsprinzipsowie das demokratische und republikanische Prinzip. Die Grund- undFreiheitsrechte des Staatsbürgers werden verfassungsrechtlich gewährleistet. Allestaatliche Gewalt ist an Recht und Gesetz gebunden.3. Verfassungsänderungen bedürfen in Österreich - von den Ausnahmen der Art. 44Abs. 2 und 3 B-VG abgesehen - einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Nationalräte,in Deutschland einer Mehrheit von 2/3 aller Abgeordneten sowie einer 2/3 Mehrheitder Mitglieder des Bundesrates. Art. 79 Abs. 3 GG schließt eine Änderung derGrundlagen von Staatsaufbau und –organisation sowie der in Art. 1–20 GG niedergelegtenGrundsätze aus. In Österreich ist eine Änderung bzw. Einschränkung derGrundprinzipien der Verfassung durch Volksabstimmung möglich.4. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz in militärischen Angelegenheiten hatin Österreich wie auch in Deutschland der Bund. Nationalrat und Bundesrat in Österreich,Bundestag und Bundesrat in Deutschland üben die Gesetzgebung aus.5. Grundlegende Vorschriften über Auftrag und Einordnung der Streitkräfte im Staatesowie über die Stellung der Soldaten in und zu den Streitkräften sind in den jeweiligenVerfassungen zu finden. „Wehrgesetze“ und untergesetzliche wehrrechtlicheVorschriften beruhen auf diesen „wehrverfassungsrechtlichen“ Bestimmungen.18

3. Kapitel: Die StreitkräfteA. EinführungEine Bestimmung des Begriffs der Streitkräfte findet man sowohl im österreichischenals auch im deutschen Wehrrecht nicht. Das deutsche Grundgesetz erwähnt den Begriffder Streitkräfte, ohne aber selbst eine Definition vorzunehmen. Eine völkerrechtlicheDefinition des Begriffs der Streitkräfte läßt sich jedoch in Art. 43 Nr. 1, Abschnitt II desZusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz derOpfer internationaler bewaffneter Konflikte finden. Danach versteht man unter denStreitkräften einer Partei die "...Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände,Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für dasVerhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist... diese Streitkräfte unterliegen eineminternen Disziplinarsystem, das...die Einhaltung der Regeln des in bewaffneten Konfliktenanwendbaren Völkerrechts gewährleistet". Diese Begriffsdefinition ist sehr weitgefaßt und bezieht alle mit Kombattantenstatus versehene Kräfte Österreichs bzw.Deutschlands mit ein. 66Ungeachtet einer begrifflichen Festlegung beschränkt sich diese rechtsvergleichendeUntersuchung auf den Teil der Bundeswehr und des Bundesheeres, der die „militärischorganisierte Macht“ im Staate ist. Mithin nicht Gegenstand dieses Rechtsvergleichs derStreitkräfte sind jene Rechtsvorschriften, die die Bereiche der Heeresverwaltung, Militärseelsorgeund Militärrechtspflege betreffen. Nur am Rande und zum besseren Verständniswerden Bestimmungen dieser Teilrechtsgebiete angesprochen und dargestellt.Die Darstellung über die österreichischen und deutschen Streitkräfte gliedert sich insechs Abschnitte: Zunächst werden die grundlegenden rechtlichen Aussagen, die dasWehrrecht über Aufbau und Organisation der Streitkräfte trifft, herausgearbeitet (AbschnittI). In einem weiteren Abschnitt wird der Frage nach der rechtlichen Ausgestaltungder Leitungskompetenzen in den Streitkräften nachgegangen (Abschnitt II). Im66 Vgl. zur Problematik auch Steinkamm, Armin A.: Die Streitkräfte im Kriegsvölkerrecht, Würzburg1967, S. 76 ff.19

3. Kapitel: Die StreitkräfteA. EinführungEine Bestimmung des Begriffs der Streitkräfte findet man sowohl im österreichischenals auch im <strong>deutsche</strong>n <strong>Wehrrecht</strong> nicht. <strong>Das</strong> <strong>deutsche</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz erwähnt den Begriffder Streitkräfte, ohne aber selbst eine Definition vorzunehmen. Eine völkerrechtlicheDefinition des Begriffs der Streitkräfte läßt sich jedoch in Art. 43 Nr. 1, Abschnitt II desZusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz derOpfer internationaler bewaffneter Konflikte finden. Danach versteht man unter denStreitkräften einer Partei die "...Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände,Gruppen <strong>und</strong> Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für <strong>das</strong>Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist... diese Streitkräfte unterliegen eineminternen Disziplinarsystem, <strong>das</strong>...die Einhaltung der Regeln des in bewaffneten Konfliktenanwendbaren Völkerrechts gewährleistet". Diese Begriffsdefinition ist sehr weitgefaßt <strong>und</strong> bezieht alle mit Kombattantenstatus versehene Kräfte Österreichs bzw.Deutschlands mit ein. 66Ungeachtet einer begrifflichen Festlegung beschränkt sich diese rechtsvergleichendeUntersuchung auf den Teil der B<strong>und</strong>eswehr <strong>und</strong> des B<strong>und</strong>esheeres, der die „militärischorganisierte Macht“ im Staate ist. Mithin nicht Gegenstand dieses Rechtsvergleichs derStreitkräfte sind jene Rechtsvorschriften, die die Bereiche der Heeresverwaltung, Militärseelsorge<strong>und</strong> Militärrechtspflege betreffen. Nur am Rande <strong>und</strong> zum besseren Verständniswerden Bestimmungen dieser Teilrechtsgebiete angesprochen <strong>und</strong> dargestellt.Die Darstellung über die österreichischen <strong>und</strong> <strong>deutsche</strong>n Streitkräfte gliedert sich insechs Abschnitte: Zunächst werden die gr<strong>und</strong>legenden rechtlichen Aussagen, die <strong>das</strong><strong>Wehrrecht</strong> über Aufbau <strong>und</strong> Organisation der Streitkräfte trifft, herausgearbeitet (AbschnittI). In einem weiteren Abschnitt wird der Frage nach der rechtlichen Ausgestaltungder Leitungskompetenzen in den Streitkräften nachgegangen (Abschnitt II). Im66 Vgl. zur Problematik auch Steinkamm, Armin A.: Die Streitkräfte im Kriegsvölkerrecht, Würzburg1967, S. 76 ff.19

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