Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Deutschland das Rechtsstaatsprinzip, das Prinzip der Gewaltenteilung, das Bundesstaatsprinzipsowie das demokratische und republikanische Prinzip. Die Grund- undFreiheitsrechte des Staatsbürgers werden verfassungsrechtlich gewährleistet. Allestaatliche Gewalt ist an Recht und Gesetz gebunden.3. Verfassungsänderungen bedürfen in Österreich - von den Ausnahmen der Art. 44Abs. 2 und 3 B-VG abgesehen - einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Nationalräte,in Deutschland einer Mehrheit von 2/3 aller Abgeordneten sowie einer 2/3 Mehrheitder Mitglieder des Bundesrates. Art. 79 Abs. 3 GG schließt eine Änderung derGrundlagen von Staatsaufbau und –organisation sowie der in Art. 1–20 GG niedergelegtenGrundsätze aus. In Österreich ist eine Änderung bzw. Einschränkung derGrundprinzipien der Verfassung durch Volksabstimmung möglich.4. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz in militärischen Angelegenheiten hatin Österreich wie auch in Deutschland der Bund. Nationalrat und Bundesrat in Österreich,Bundestag und Bundesrat in Deutschland üben die Gesetzgebung aus.5. Grundlegende Vorschriften über Auftrag und Einordnung der Streitkräfte im Staatesowie über die Stellung der Soldaten in und zu den Streitkräften sind in den jeweiligenVerfassungen zu finden. „Wehrgesetze“ und untergesetzliche wehrrechtlicheVorschriften beruhen auf diesen „wehrverfassungsrechtlichen“ Bestimmungen.18
3. Kapitel: Die StreitkräfteA. EinführungEine Bestimmung des Begriffs der Streitkräfte findet man sowohl im österreichischenals auch im deutschen Wehrrecht nicht. Das deutsche Grundgesetz erwähnt den Begriffder Streitkräfte, ohne aber selbst eine Definition vorzunehmen. Eine völkerrechtlicheDefinition des Begriffs der Streitkräfte läßt sich jedoch in Art. 43 Nr. 1, Abschnitt II desZusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz derOpfer internationaler bewaffneter Konflikte finden. Danach versteht man unter denStreitkräften einer Partei die "...Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände,Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für dasVerhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist... diese Streitkräfte unterliegen eineminternen Disziplinarsystem, das...die Einhaltung der Regeln des in bewaffneten Konfliktenanwendbaren Völkerrechts gewährleistet". Diese Begriffsdefinition ist sehr weitgefaßt und bezieht alle mit Kombattantenstatus versehene Kräfte Österreichs bzw.Deutschlands mit ein. 66Ungeachtet einer begrifflichen Festlegung beschränkt sich diese rechtsvergleichendeUntersuchung auf den Teil der Bundeswehr und des Bundesheeres, der die „militärischorganisierte Macht“ im Staate ist. Mithin nicht Gegenstand dieses Rechtsvergleichs derStreitkräfte sind jene Rechtsvorschriften, die die Bereiche der Heeresverwaltung, Militärseelsorgeund Militärrechtspflege betreffen. Nur am Rande und zum besseren Verständniswerden Bestimmungen dieser Teilrechtsgebiete angesprochen und dargestellt.Die Darstellung über die österreichischen und deutschen Streitkräfte gliedert sich insechs Abschnitte: Zunächst werden die grundlegenden rechtlichen Aussagen, die dasWehrrecht über Aufbau und Organisation der Streitkräfte trifft, herausgearbeitet (AbschnittI). In einem weiteren Abschnitt wird der Frage nach der rechtlichen Ausgestaltungder Leitungskompetenzen in den Streitkräften nachgegangen (Abschnitt II). Im66 Vgl. zur Problematik auch Steinkamm, Armin A.: Die Streitkräfte im Kriegsvölkerrecht, Würzburg1967, S. 76 ff.19
- Seite 2 und 3: VorwortDie vorliegende Dissertation
- Seite 4 und 5: InhaltsübersichtInhaltsverzeichnis
- Seite 6 und 7: B. Die österreichischen Streitkrä
- Seite 8 und 9: c) Aufgaben im Inneren 57d) Beteili
- Seite 10 und 11: ) Besondere Pflichten des Untergebe
- Seite 12 und 13: 1. Der Befehl 141a) Das Recht zur B
- Seite 14 und 15: AbbildungsverzeichnisABB. 1 AUFGABE
- Seite 16 und 17: politik verpflichtet. Ein Beitritt
- Seite 18 und 19: Dabei handelt es sich um für Krise
- Seite 20 und 21: vom ungarischen Reichstag entsandte
- Seite 22 und 23: II. Staats- und verfassungsrechtlic
- Seite 24 und 25: Gesetzgebung und Vollziehung sind a
- Seite 26 und 27: ihre Wehrhoheit zurück und verpfli
- Seite 28 und 29: sind Vertreter des ganzen Volkes (.
- Seite 30 und 31: derung vergleichsweise leicht herbe
- Seite 34 und 35: Anschluß daran werden die Grundsä
- Seite 36 und 37: Zwecke eines Einsatzes zusammentret
- Seite 38 und 39: walt), der sie ”übergeordnet”
- Seite 40 und 41: lung des Bundesheeres unter die Lei
- Seite 42 und 43: Verfügungen gemäß Art. 80 Abs. 2
- Seite 44 und 45: Enquêterecht 116 , das Zitationsre
- Seite 46 und 47: Dem Landesverteidigungsrat gehören
- Seite 48 und 49: VI. Auftrag und Einsatz des Bundesh
- Seite 50 und 51: ) Aufgaben des Bundesheeres im Inne
- Seite 52 und 53: staatliche Auslegung des Begriffs "
- Seite 54 und 55: 2. Der Einsatz der Streitkräftea)
- Seite 56 und 57: Rechtsstaatlichkeit und Schutz der
- Seite 58 und 59: C. Die deutschen StreitkräfteI. Di
- Seite 60 und 61: en müssen. Damit wird die grundsä
- Seite 62 und 63: III. Die Stellung der Streitkräfte
- Seite 64 und 65: parlamentarischen Kontrolle: Gemä
- Seite 66 und 67: tierrecht. Die mündliche Anfrage 2
- Seite 68 und 69: zum Schutze der Grundrechte der Sol
- Seite 70 und 71: VI. Auftrag und Einsatz der Streitk
- Seite 72 und 73: spiel Wohnviertel, rein zivile Vers
- Seite 74 und 75: fährdet die Naturkatastrophe oder
- Seite 76 und 77: gen in anderen Staaten erbringen. S
- Seite 78 und 79: vorgegebene Trennung von Streitkrä
- Seite 80 und 81: Soldaten.Diese Feststellung, welche
3. Kapitel: Die StreitkräfteA. EinführungEine Bestimmung des Begriffs der Streitkräfte findet man sowohl im österreichischenals auch im <strong>deutsche</strong>n <strong>Wehrrecht</strong> nicht. <strong>Das</strong> <strong>deutsche</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz erwähnt den Begriffder Streitkräfte, ohne aber selbst eine Definition vorzunehmen. Eine völkerrechtlicheDefinition des Begriffs der Streitkräfte läßt sich jedoch in Art. 43 Nr. 1, Abschnitt II desZusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz derOpfer internationaler bewaffneter Konflikte finden. Danach versteht man unter denStreitkräften einer Partei die "...Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände,Gruppen <strong>und</strong> Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für <strong>das</strong>Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist... diese Streitkräfte unterliegen eineminternen Disziplinarsystem, <strong>das</strong>...die Einhaltung der Regeln des in bewaffneten Konfliktenanwendbaren Völkerrechts gewährleistet". Diese Begriffsdefinition ist sehr weitgefaßt <strong>und</strong> bezieht alle mit Kombattantenstatus versehene Kräfte Österreichs bzw.Deutschlands mit ein. 66Ungeachtet einer begrifflichen Festlegung beschränkt sich diese rechtsvergleichendeUntersuchung auf den Teil der B<strong>und</strong>eswehr <strong>und</strong> des B<strong>und</strong>esheeres, der die „militärischorganisierte Macht“ im Staate ist. Mithin nicht Gegenstand dieses Rechtsvergleichs derStreitkräfte sind jene Rechtsvorschriften, die die Bereiche der Heeresverwaltung, Militärseelsorge<strong>und</strong> Militärrechtspflege betreffen. Nur am Rande <strong>und</strong> zum besseren Verständniswerden Bestimmungen dieser Teilrechtsgebiete angesprochen <strong>und</strong> dargestellt.Die Darstellung über die österreichischen <strong>und</strong> <strong>deutsche</strong>n Streitkräfte gliedert sich insechs Abschnitte: Zunächst werden die gr<strong>und</strong>legenden rechtlichen Aussagen, die <strong>das</strong><strong>Wehrrecht</strong> über Aufbau <strong>und</strong> Organisation der Streitkräfte trifft, herausgearbeitet (AbschnittI). In einem weiteren Abschnitt wird der Frage nach der rechtlichen Ausgestaltungder Leitungskompetenzen in den Streitkräften nachgegangen (Abschnitt II). Im66 Vgl. zur Problematik auch Steinkamm, Armin A.: Die Streitkräfte im Kriegsvölkerrecht, Würzburg1967, S. 76 ff.19