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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Deutschland <strong>das</strong> Rechtsstaatsprinzip, <strong>das</strong> Prinzip der Gewaltenteilung, <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esstaatsprinzipsowie <strong>das</strong> demokratische <strong>und</strong> republikanische Prinzip. Die Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>Freiheitsrechte des Staatsbürgers werden verfassungsrechtlich gewährleistet. Allestaatliche Gewalt ist an Recht <strong>und</strong> Gesetz geb<strong>und</strong>en.3. Verfassungsänderungen bedürfen in Österreich - von den Ausnahmen der Art. 44Abs. 2 <strong>und</strong> 3 B-VG abgesehen - einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Nationalräte,in Deutschland einer Mehrheit von 2/3 aller Abgeordneten sowie einer 2/3 Mehrheitder Mitglieder des B<strong>und</strong>esrates. Art. 79 Abs. 3 GG schließt eine Änderung derGr<strong>und</strong>lagen von Staatsaufbau <strong>und</strong> –organisation sowie der in Art. 1–20 GG niedergelegtenGr<strong>und</strong>sätze aus. In Österreich ist eine Änderung bzw. Einschränkung derGr<strong>und</strong>prinzipien der Verfassung durch Volksabstimmung möglich.4. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz in militärischen Angelegenheiten hatin Österreich wie auch in Deutschland der B<strong>und</strong>. Nationalrat <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat in Österreich,B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat in Deutschland üben die Gesetzgebung aus.5. Gr<strong>und</strong>legende Vorschriften über Auftrag <strong>und</strong> Einordnung der Streitkräfte im Staatesowie über die Stellung der Soldaten in <strong>und</strong> zu den Streitkräften sind in den jeweiligenVerfassungen zu finden. „Wehrgesetze“ <strong>und</strong> untergesetzliche wehrrechtlicheVorschriften beruhen auf diesen „wehrverfassungsrechtlichen“ Bestimmungen.18

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