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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Zu den wesentlichen einfachgesetzlichen Rechtsquellen des <strong>Wehrrecht</strong>s, die der Funktionsfähigkeitder B<strong>und</strong>eswehr unmittelbar zu dienen bestimmt sind, zählen <strong>das</strong> Soldatengesetz(SG), <strong>das</strong> Wehrpflichtgesetz (WpflG), die Wehrdisziplinarordnung (WDO),<strong>das</strong> Wehrstrafgesetz (WStG), die Wehrbeschwerdeordnung (WBO), die B<strong>und</strong>eswehrvollzugsordnung(BwVollzO), <strong>das</strong> Gesetz zur Anwendung unmittelbaren Zwangesdurch die B<strong>und</strong>eswehr (UZwGBw) <strong>und</strong> einzelne Bestimmungen des Strafgesetzbuches(StGB).Für diese Arbeit bedeutende wehrrechtliche Bestimmungen unter Gesetzesrang sindinsbesondere die Zentralen Dienstvorschriften des B<strong>und</strong>esministers der Verteidigung(ZDv).D. Rechtsvergleich der Gr<strong>und</strong>lagen des <strong>Wehrrecht</strong>sI. Rechtsvergleich der historischen, politischen, staats- <strong>und</strong> verfassungsrechtlichenGr<strong>und</strong>lagen des <strong>Wehrrecht</strong>s<strong>Das</strong> österreichische Verfassungsrecht ist anders als <strong>das</strong> <strong>deutsche</strong> Verfassungsrecht voneinem "Rechtsquellenpluralismus" 62 gekennzeichnet. Quellen des österreichischen Verfassungsrechtssind die Verfassungsgesetze des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder, die in einfachenGesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen sowie die verfassungsänderndenStaatsverträge. Im Gegensatz zum Gr<strong>und</strong>gesetz kann die österreichische B<strong>und</strong>esverfassung,soweit nicht eine Gesamtänderung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG vorliegt oder dieZuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird 63 ,schon mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Nationalräte abgeändert werden.Eine 2/3 Mehrheit aller Abgeordneten sowie einer 2/3 Mehrheit des B<strong>und</strong>esrates, wie<strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz dies vorsieht, bedarf es nicht. <strong>Das</strong> macht die österreichische Verfassungbesonders anfällig für Änderungen, was die umfangreiche Aktivität des Verfassungsgesetzgebersin den letzten Jahren zeigt. Diese Möglichkeit, eine Verfassungsän-62 Schambeck: <strong>Das</strong> österreichische Regierungssystem, S. 12.63 Vgl. Art. 44 Abs. 2 B-VG.15

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