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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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sind Vertreter des ganzen Volkes (...)“. 57 Die Gesetzgebungskompetenz ”über die auswärtigenAngelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung”hat der B<strong>und</strong>. 58Die Exekutive ist sowohl auf B<strong>und</strong>es- wie auch Landesebene aufgeteilt in eine unmittelbare<strong>und</strong> eine mittelbare Verwaltung. Die Gemeinden haben <strong>das</strong> Recht der Selbstverwaltung.Die Rechtsprechung ist unterteilt in die Straf- <strong>und</strong> Zivilgerichtsbarkeit mit dem B<strong>und</strong>esgerichtshof(BGH) als höchste Instanz <strong>und</strong> die Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit demB<strong>und</strong>esverwaltungsgericht (BVerwG) als oberstes Gericht. Als ”Hüter der Verfassung”gilt <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG) 59 sowie in Bayern der Bayerische Verfassungsgerichtshof60 .Staatsoberhaupt ist der B<strong>und</strong>espräsident, der von der B<strong>und</strong>esversammlung 61 gewähltwird.III. Rechtsquellen des <strong>Wehrrecht</strong>sWichtigste Rechtsquelle des <strong>deutsche</strong>n <strong>Wehrrecht</strong>s ist <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz. Es beinhaltetdie wesentlichen Bestimmungen über die Einordnung der Streitkräfte in die staatlicheOrdnung <strong>und</strong> <strong>das</strong> Verhältnis der einzelnen Soldaten in <strong>und</strong> zu den Streitkräften.57 Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG.58 Art. 73 Nr. 1 GG.59 <strong>Das</strong> BVerfG entscheidet u.a. über Organstreitigkeiten <strong>und</strong> über Verfassungsbeschwerden bei Verletzungvon Gr<strong>und</strong>rechten. Es ist damit höchste Kontrollinstanz zur Sicherung der staatsbürgerlichenRechte. Stellung <strong>und</strong> Aufgaben des BVerfG werden auch im Verteidigungsfall nicht beeinträchtigt(Art. 115 g GG).60 Vgl. Art. 60 - 69 BV.61 Die B<strong>und</strong>esversammlung ist ein B<strong>und</strong>esorgan, <strong>das</strong> gemäß Art. 54 Abs. 1 GG nur den B<strong>und</strong>espräsidentenwählt. Sie besteht aus den Mitgliedern des B<strong>und</strong>estages <strong>und</strong> einer gleichen Anzahl von Mitgliedern,die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden (Art. 54 Abs. 3 GG).14

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