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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Daneben haben die Länder, die selbst Staaten darstellen, ihre eigenen Verfassungen, diegemäß Art. 28 Abs. 1 GG den Gr<strong>und</strong>sätzen des republikanischen, demokratischen <strong>und</strong>sozialen Rechtsstaates entsprechen müssen. 50 Für alle Verfassungen gilt, daß sie nur miteiner ”Zweidrittelmehrheit” 51 geändert werden können. Eine Änderung, ”durch welchedie Gliederung des B<strong>und</strong>es in Länder, die gr<strong>und</strong>sätzliche Mitwirkung der Länder beider Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 bis 20 niedergelegten Gr<strong>und</strong>sätze berührtwerden, ist unzulässig.” 52Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ein demokratischer, sozialer<strong>und</strong> föderativer Rechtsstaat. Staatsform ist die parlamentarische, repräsentative Demokratie.Gesetzgebung, Verwaltung <strong>und</strong> Rechtsprechung sind nach dem Prinzip derGewaltenteilung getrennten Organen übertragen. 53 Gesetzgebung <strong>und</strong> Verwaltung sindzudem zwischen den B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesorganen aufgeteilt. 54 ”Die Gesetzgebung istan die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt <strong>und</strong> die Rechtsprechungsind an <strong>das</strong> Gesetz <strong>und</strong> Recht geb<strong>und</strong>en.” 55 Die Gr<strong>und</strong>rechte verpflichten nach Art. 1Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt <strong>und</strong> Rechtsprechung als ”unmittelbargeltendes Recht”.Die Gesetzgebung des B<strong>und</strong>es wird ausgeübt durch den B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> den B<strong>und</strong>esrat 56 ,die Gesetzgebung der Länder durch die Landtage. Der B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> die Landtage werden„in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher <strong>und</strong> geheimer Wahl gewählt. Sie50 Insoweit spricht man vom sog. Homogenitätsprinzip (Art. 28 Abs. 1 GG).51 Ein <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz änderndes Gesetz bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des B<strong>und</strong>estages<strong>und</strong> 2/3 der Stimmen des B<strong>und</strong>esrates (Art. 79 Abs. 2 GG).52 Art. 79 Abs. 3 GG.53 Vgl. Art. 70 ff GG (Gesetzgebung des B<strong>und</strong>es), Art. 88 ff GG (B<strong>und</strong>esverwaltung), Art. 92 ff(Rechtsprechung).54 Vgl. Art. 83 f GG.55 Art. 20 Abs. 3 GG.56 Vgl. Art. 50 GG i.V.m. Art. 76 ff GG.13

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