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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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ihre Wehrhoheit zurück <strong>und</strong> verpflichtete sich zur Aufstellung von Streitkräften. 45 Damitverb<strong>und</strong>en war der Beitritt der B<strong>und</strong>esrepublik zur NATO am 9. Mai 1955. Da <strong>das</strong>Gr<strong>und</strong>gesetz vom 23. Mai 1949 die Möglichkeit einer Wiederbewaffnung Deutschlandsnahezu 46 ausgeklammert hatte, bedurfte es in Folge eine Reihe von Verfassungsänderungen.Mit Änderungsgesetzen vom 26. März 1954, 19. März 1956 <strong>und</strong> 24. Juni 1968wurden die verfassungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen für die heutige Wehrordnung geschaffen.47<strong>Das</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Wehrrecht</strong> der Gegenwart ist geprägt vom Gr<strong>und</strong>satz des ”Primat der Politik”48 , der Eingliederung der Streitkräfte in die staatliche Ordnung <strong>und</strong> vom Leitbilddes ”Staatsbürgers in Uniform” 49 .II. Staats- <strong>und</strong> verfassungsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagenDie Verfassung der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ist <strong>das</strong> dem sonstigen Recht übergeordneteGr<strong>und</strong>gesetz. Es regelt die rechtliche <strong>und</strong> politische Gr<strong>und</strong>ordnung der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland <strong>und</strong> beinhaltet die gr<strong>und</strong>legenden Rechtsvorschriften über die Organisation<strong>und</strong> Ausübung der Staatsgewalt, die Staatsaufgaben <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>rechte derStaatsbürger.45 Vgl. Schachtschneider, Klaus: <strong>Wehrrecht</strong>, insbesondere Wehrpflichtrecht <strong>und</strong> Wehrersatzwesen,Heidelberg, 1985, S. 5, im folgenden zitiert: als Schachtschneider: <strong>Wehrrecht</strong>.46 Art. 24 <strong>und</strong> Art. 26 GG waren gewisse ”Einfallstore” für den Beitritt in ein System kollektiver Sicherheit,die Frage der Wiederbewaffnung war jedoch offen.47 Im einzelnen handelt es sich um <strong>das</strong> 4. ÄndG vom 26. März 1954 (BGBl. I S. 45), 7. ÄndG vom 19.März 1956 (BGBl. I S. 111) <strong>und</strong> 17. ÄndG vom 24. 6 1968 (BGBl. I S. 709).48 ”Primat der Politik” ist ein anderer Begriff für die deutliche Vorrangstellung der politischen Kontrolleüber die B<strong>und</strong>eswehr. Durch eine Reihe aufeinander abgestimmter <strong>und</strong> die Machtstrukturen<strong>und</strong> Führungsaufgaben entzerrender Bestimmungen im Gr<strong>und</strong>gesetz wird die politische Kontrollegewährleistet.49 Die Idee vom ”Staatsbürger in Uniform” knüpft an die Reform des preußischen Heeres unter Gerhardvon Scharnhorst 1815 an <strong>und</strong> wurde durch die ”Himmeroder Denkschrift” sowie deren späterenverfassungsrechtlichen Verankerung zum wesentlichen Element des <strong>deutsche</strong>n <strong>Wehrrecht</strong>s. Sie besagt,daß dem Soldaten – unter Beachtung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte - die gleichenstaatsbürgerlichen Rechte zustehen sollen, wie jedem anderen Staatsbürger auch. Die Erziehung von”Staatsbürgern in Uniform” zu Soldaten ist Aufgabe der ”Inneren Führung”.12

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