Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Gesetzgebung und Vollziehung sind an die Grundrechte gebunden, die im Bundes-Verfassungsgesetz bzw. den Bundesverfassungsgesetzen, im Staatsgrundgesetz von1867 42 und in der Europäischen Menschenrechtskonvention 43 verankert sind.Die Rechtsprechung ist unterteilt in die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, mit dem OberstenGerichtshof als höchste Instanz und die Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit dem Verwaltungsgerichtshofals oberstes Gerichtsinstanz. ”Hüter der verfassungsgesetzlich gewährleistetenRechte” ist der Verfassungsgerichtshof. 44Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident, der nach Art. 60 Abs. 1 B-VG vom Bundesvolkgewählt wird.III. Rechtsquellen des WehrrechtsEin einheitliches und komplexes Gesetzeswerk über das Wehrsystem, die grundsätzlicheStellung der Soldaten in und zu den Streitkräften sowie die Position der Streitkräfte imStaatsgefüge findet man in der skizzierten österreichischen Verfassungsordnung nicht.Vielmehr sind die wesentlichen wehrrechtlichen Vorschriften in diversen Gesetzeswerkenverteilt:Wehrrechtliche Vorschriften mit verfassungsrechtlichen Charakter sind im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), dem Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Öster-42 Das österreichische B-VG, als die wichtigste Verfassungsrechtsquelle Österreichs, enthält nur Angabenüber die Staatsorganisation und keinen eigenen Grundrechtskatalog. Die Grundrechte aus derDezemberverfassung 1867 wurden 1920 durch Art. 149 B-VG in den Verfassungsrang übernommen.Auf diese Weise gelten auch heute noch jene Grundrechte, die vor mehr als 120 Jahren die Liberalendem absolutistisch denkenden Monarchen abgetrotzt haben, vgl. dazu Schambeck, Herbert: Dasösterreichische Regierungssystem – Ein Verfassungsvergleich, Opladen, 1996, S. 13, im folgendenzitiert als: Schambeck: Das österreichische Regierungssystem.43 Durch BVG, BGBl. 59/1964, wurden die MRK und das 1. Zusatzprotokoll in den Verfassungsranggehoben; die folgenden acht Zusatzprotokolle wurden als verfassungsändernd bzw. verfassungsergänzendgenehmigt.44 Der Verfassungsgerichtshof prüft auch die Rechtmäßigkeit von Gesetzen, Verordnungen und Staatsverträgenund entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen staatlichen Organen.10
eichs, dem Staatsvertrag von Wien und dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperationund Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland(KSE-BVG) verankert.Einfachgesetzliche und für diese Arbeit relevante Rechtsquellen des Wehrrechts sind:- das Wehrgesetz 1990 (WG), das die grundsätzlichen Vorschriften über das Wehrsystem,die Befehlsgewalt, Ergänzung und Wehrdienst sowie Pflichten und Rechte derSoldaten enthält,- das Heeresdisziplinargesetz (HDG), welches das Disziplinarrecht im Frieden undEinsatz regelt,- das Militärstrafgesetz (MilStG) und- das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG).Auf Grund der Ermächtigungsgrundlage dieser Gesetze sind als Verordnung erlassen:- die Allgemeinen Dienstvorschriften (ADV) auf Grund § 13 WG .C. DeutschlandI. Historische und politische RahmenbedingungenDas deutsche Wehrrecht in seiner gegenwärtigen Form ist Folge der Ereignisse und Erfahrungender Weimarer Republik, des Dritten Reiches, des Zweiten Weltkriegs sowieder Nachkriegszeit. Nach der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945übernahmen die alliierten Großmächte die Herrschaft. Deutschland wurde in 4 Besatzungszonenaufgeteilt, die Wehrmacht aufgelöst und die oberste Gewalt von den jeweiligenMilitärbefehlshaber der Besatzungszonen ausgeübt. Die beabsichtigte EntmilitarisierungDeutschlands wurde unter dem Eindruck des Korea-Krieges (1950) und derwachsenden Ost-West-Konfrontation bald aufgegeben. Mit den Pariser Verträgen vom5. Mai 1955 erlangte die Bundesrepublik Deutschland mit gewissen Einschränkungen11
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Gesetzgebung <strong>und</strong> Vollziehung sind an die Gr<strong>und</strong>rechte geb<strong>und</strong>en, die im B<strong>und</strong>es-Verfassungsgesetz bzw. den B<strong>und</strong>esverfassungsgesetzen, im Staatsgr<strong>und</strong>gesetz von1867 42 <strong>und</strong> in der Europäischen Menschenrechtskonvention 43 verankert sind.Die Rechtsprechung ist unterteilt in die Straf- <strong>und</strong> Zivilgerichtsbarkeit, mit dem OberstenGerichtshof als höchste Instanz <strong>und</strong> die Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit dem Verwaltungsgerichtshofals oberstes Gerichtsinstanz. ”Hüter der verfassungsgesetzlich gewährleistetenRechte” ist der Verfassungsgerichtshof. 44Staatsoberhaupt ist der B<strong>und</strong>espräsident, der nach Art. 60 Abs. 1 B-VG vom B<strong>und</strong>esvolkgewählt wird.III. Rechtsquellen des <strong>Wehrrecht</strong>sEin einheitliches <strong>und</strong> komplexes Gesetzeswerk über <strong>das</strong> Wehrsystem, die gr<strong>und</strong>sätzlicheStellung der Soldaten in <strong>und</strong> zu den Streitkräften sowie die Position der Streitkräfte imStaatsgefüge findet man in der skizzierten österreichischen Verfassungsordnung nicht.Vielmehr sind die wesentlichen wehrrechtlichen Vorschriften in diversen Gesetzeswerkenverteilt:<strong>Wehrrecht</strong>liche Vorschriften mit verfassungsrechtlichen Charakter sind im B<strong>und</strong>es-Verfassungsgesetz (B-VG), dem B<strong>und</strong>esverfassungsgesetz über die Neutralität Öster-42 <strong>Das</strong> österreichische B-VG, als die wichtigste Verfassungsrechtsquelle Österreichs, enthält nur Angabenüber die Staatsorganisation <strong>und</strong> keinen eigenen Gr<strong>und</strong>rechtskatalog. Die Gr<strong>und</strong>rechte aus derDezemberverfassung 1867 wurden 1920 durch Art. 149 B-VG in den Verfassungsrang übernommen.Auf diese Weise gelten auch heute noch jene Gr<strong>und</strong>rechte, die vor mehr als 120 Jahren die Liberalendem absolutistisch denkenden Monarchen abgetrotzt haben, vgl. dazu Schambeck, Herbert: <strong>Das</strong>österreichische Regierungssystem – Ein Verfassungsvergleich, Opladen, 1996, S. 13, im folgendenzitiert als: Schambeck: <strong>Das</strong> österreichische Regierungssystem.43 Durch BVG, BGBl. 59/1964, wurden die MRK <strong>und</strong> <strong>das</strong> 1. Zusatzprotokoll in den Verfassungsranggehoben; die folgenden acht Zusatzprotokolle wurden als verfassungsändernd bzw. verfassungsergänzendgenehmigt.44 Der Verfassungsgerichtshof prüft auch die Rechtmäßigkeit von Gesetzen, Verordnungen <strong>und</strong> Staatsverträgen<strong>und</strong> entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen staatlichen Organen.10