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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Gesetzgebung, Verwaltung <strong>und</strong> Rechtsprechung sind nach dem Prinzip der Gewaltenteilunggetrennten Organen übertragen, die Aufgaben der Gesetzgebung <strong>und</strong> Verwaltungsind überdies zwischen B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> Landesorganen aufgeteilt. 33 Ausschließliche Kompetenzdes B<strong>und</strong>es ist die Gesetzgebung <strong>und</strong> die Vollziehung in militärischen Angelegenheiten34Entsprechend dem Ressortprinzip sind mit den obersten Verwaltungsgeschäften desB<strong>und</strong>es, soweit sie nicht dem B<strong>und</strong>espräsidenten übertragen sind, der B<strong>und</strong>eskanzler,der Vizekanzler <strong>und</strong> die übrigen B<strong>und</strong>esminister betraut. Sie bilden zusammen die B<strong>und</strong>esregierungunter dem Vorsitz des B<strong>und</strong>eskanzlers. 35 Zur Besorgung der B<strong>und</strong>esverwaltungsind die B<strong>und</strong>esministerien <strong>und</strong> die ihnen unterstellten Ämter berufen. 36 Diemilitärischen Angelegenheiten sind dem B<strong>und</strong>esministerium für Landesverteidigung 37zugewiesen, <strong>das</strong> vom B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung geführt wird.Die Gesetzgebung des B<strong>und</strong>es wird ausgeübt durch den Nationalrat <strong>und</strong> den B<strong>und</strong>esrat38 , die Gesetzgebung der Länder durch die Landtage 39 . Nationalrat <strong>und</strong> Landtag werdendurch freie, geheime, gleiche, persönliche, allgemeine <strong>und</strong> unmittelbare Verhältniswahlgewählt. B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesverwaltung sind aufgeteilt in eine unmittelbare <strong>und</strong>eine mittelbare Verwaltung 40 , die Gemeinden haben <strong>das</strong> Recht der Selbstverwaltung.Die politische Kontrolle der B<strong>und</strong>esverwaltung obliegt dem Nationalrat. 4133 Vgl. Art. 94 B-VG (Gr<strong>und</strong>satz der Trennung von Justiz <strong>und</strong> Verwaltung), Art. 24 ff B-VG (Gesetzgebungdes B<strong>und</strong>es), Art. 60 ff ( Vollziehung des B<strong>und</strong>es), Art. 82 ff B-VG (Gerichtsbarkeit).34 Vgl. Art. 10 Nr. 15 B-VG.35 Vgl. Art. 69 Abs. 1 B-VG.36 Vgl. Art. 77 Abs. 1 B-VG.37 Vgl. Art. 77 Abs. 3 B-VG i.V.m. B<strong>und</strong>esministeriengesetz (BMG), BGBl. 76/1986 i.d.F. BGBl.45/1991.38 Vgl. Art. 24 B-VG.39 Vgl. Art. 95 B-VG.40 Vgl. Art. 102 Abs. 2 B-VG bzw. Art. 97 Abs. 2 B-VG.41 Vgl. Art. 52 <strong>und</strong> 53 B-VG.9

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