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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Befehl” wurde <strong>das</strong> österreichische Heer in die <strong>deutsche</strong> Wehrmacht eingegliedert. 20Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurden die aufgehobenen österreichischen <strong>Wehrrecht</strong>svorschriften,trotz Außerkrafttretens der <strong>deutsche</strong>n Wehrverfassung am 27.April1945, nicht wieder eingeführt. Die Wehrhoheit wurde der österreichischen Gesetzgebung<strong>und</strong> Vollziehung auf zunächst unbestimmte Zeit entzogen <strong>und</strong> durch die Besatzungsmächteausgeübt. Erst durch den Abschluß des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955erlangte Österreich weitgehend seine Wehrhoheit zurück <strong>und</strong> damit die Möglichkeit seinWehrsystem selbst zu bestimmen. 21Durch <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 erfolgte die innerstaatlich<strong>und</strong> völkerrechtlich verbindliche Erklärung der dauerhaften Neutralität Österreichs.Österreich verpflichtete sich, seine immerwährende Neutralität ”mit allen ihm zu Gebotestehenden Mitteln aufrechtzuerhalten <strong>und</strong> (zu) verteidigen” 22 . Um dieser Verpflichtungnachzukommen, wurde zunächst ein Rahmen-Kader-Heer 23 eingerichtet. 24Erste milizartige Strukturen wurden 1958 in Gestalt der ”Grenzschutzeinheiten” eingeführt.Die weitere Entwicklung in Richtung Milizheer, nicht zuletzt durch die B<strong>und</strong>esreform1970/71, fand ihren vorläufigen Höhepunkt in der Verfassungs- <strong>und</strong> <strong>Wehrrecht</strong>snovelle1988: <strong>Das</strong> Milizsystem wurde in Art. 79 Abs. 1 B-VG verfassungsrechtlich vorgeschrieben<strong>und</strong> organisationsrechtlich in § 1 WG verankert.Noch heute gehören <strong>das</strong> Wehrgesetz von 1920, <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esverfassungsgesetz von 1920<strong>und</strong> <strong>das</strong> Staatsgr<strong>und</strong>gesetz von 1867 zu den Gr<strong>und</strong>lagen des österreichischen <strong>Wehrrecht</strong>s.20 Vgl. Ermacora: <strong>Das</strong> österreichische <strong>Wehrrecht</strong>, I. Teil, S. 17.21 Vgl. Rösch, Otto in: <strong>Das</strong> B<strong>und</strong>esheer der 2. Republik, Wien 1980, S. 7.22 B<strong>und</strong>esverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs, Art. I Abs. 1 S. 2,BGBl. 211/1955.23 <strong>Das</strong> Rahmen-Kader-Heer besitzt einen ständigen Führungs-, Ausbildungs- <strong>und</strong> Verwaltungsapparat.Dieser bildet <strong>das</strong> Gerippe, <strong>das</strong> die Wehrpflichtigen jeweils aufnimmt <strong>und</strong> ausbildet. Damit sollte derVorstellung eines ”Volksheeres” genüge getan werden.24 Vgl. dazu <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esgesetz vom 7.9.1955: ”Wehrgesetz von 1955”, BGBl. 181/1955.7

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