Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Befehl” wurde <strong>das</strong> österreichische Heer in die <strong>deutsche</strong> Wehrmacht eingegliedert. 20Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurden die aufgehobenen österreichischen <strong>Wehrrecht</strong>svorschriften,trotz Außerkrafttretens der <strong>deutsche</strong>n Wehrverfassung am 27.April1945, nicht wieder eingeführt. Die Wehrhoheit wurde der österreichischen Gesetzgebung<strong>und</strong> Vollziehung auf zunächst unbestimmte Zeit entzogen <strong>und</strong> durch die Besatzungsmächteausgeübt. Erst durch den Abschluß des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955erlangte Österreich weitgehend seine Wehrhoheit zurück <strong>und</strong> damit die Möglichkeit seinWehrsystem selbst zu bestimmen. 21Durch <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 erfolgte die innerstaatlich<strong>und</strong> völkerrechtlich verbindliche Erklärung der dauerhaften Neutralität Österreichs.Österreich verpflichtete sich, seine immerwährende Neutralität ”mit allen ihm zu Gebotestehenden Mitteln aufrechtzuerhalten <strong>und</strong> (zu) verteidigen” 22 . Um dieser Verpflichtungnachzukommen, wurde zunächst ein Rahmen-Kader-Heer 23 eingerichtet. 24Erste milizartige Strukturen wurden 1958 in Gestalt der ”Grenzschutzeinheiten” eingeführt.Die weitere Entwicklung in Richtung Milizheer, nicht zuletzt durch die B<strong>und</strong>esreform1970/71, fand ihren vorläufigen Höhepunkt in der Verfassungs- <strong>und</strong> <strong>Wehrrecht</strong>snovelle1988: <strong>Das</strong> Milizsystem wurde in Art. 79 Abs. 1 B-VG verfassungsrechtlich vorgeschrieben<strong>und</strong> organisationsrechtlich in § 1 WG verankert.Noch heute gehören <strong>das</strong> Wehrgesetz von 1920, <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esverfassungsgesetz von 1920<strong>und</strong> <strong>das</strong> Staatsgr<strong>und</strong>gesetz von 1867 zu den Gr<strong>und</strong>lagen des österreichischen <strong>Wehrrecht</strong>s.20 Vgl. Ermacora: <strong>Das</strong> österreichische <strong>Wehrrecht</strong>, I. Teil, S. 17.21 Vgl. Rösch, Otto in: <strong>Das</strong> B<strong>und</strong>esheer der 2. Republik, Wien 1980, S. 7.22 B<strong>und</strong>esverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs, Art. I Abs. 1 S. 2,BGBl. 211/1955.23 <strong>Das</strong> Rahmen-Kader-Heer besitzt einen ständigen Führungs-, Ausbildungs- <strong>und</strong> Verwaltungsapparat.Dieser bildet <strong>das</strong> Gerippe, <strong>das</strong> die Wehrpflichtigen jeweils aufnimmt <strong>und</strong> ausbildet. Damit sollte derVorstellung eines ”Volksheeres” genüge getan werden.24 Vgl. dazu <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esgesetz vom 7.9.1955: ”Wehrgesetz von 1955”, BGBl. 181/1955.7