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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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9. Soldatische Pflichtverletzungen können in beiden Ländern disziplinarrechtlich geahndetwerden. Im Vorfeld von Disziplinarmaßnahmen sind "erzieherische Maßnahmen"zulässig. <strong>Das</strong> österreichische Disziplinarrecht trennt zwischen Diszplinarrechtim Frieden <strong>und</strong> Disziplinarrecht im Einsatz.10. Österreich <strong>und</strong> Deutschland haben ein eigenes "Militärstrafrecht". Es ist in <strong>das</strong> allgemeineStrafrechtssystem integriert <strong>und</strong> normiert materielle Strafvorschriften, dienur für Soldaten gelten. Eine Militärstrafgerichtsbarkeit ist nur im Kriegs- bzw.Verteidigungsfall zulässig.11. Beide <strong>Wehrrecht</strong>sordnungen gewähren dem Soldaten umfassenden Rechtsschutz.Neben den allgemeinen Rechtsschutz ist als besonderes Rechtsmittel in beiden Ländernein Beschwerdeverfahren vorgesehen. Eine weitere Beschwerdeinstanz ist inDeutschland der Wehrbeauftragte, in Österreich die Beschwerdekommission.12. Die Rechtsstellung des österreichischen <strong>und</strong> <strong>deutsche</strong>n Soldaten wird durch Auslandseinsätzenicht wesentlich verändert. Besonderheiten können sich aus völkerrechtlichenVereinbarungen ergeben.194

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