13.07.2015 Aufrufe

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

echte. Sie werden durch die gesetzlich normierten soldatischen Pflichten eingeschränkt.Die Einschränkungen sind zulässig, wenn <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht einen Eingriffauf Gr<strong>und</strong> Gesetzesvorbehalt oder verfassungsimmanenter Schranken zuläßt. Aufkeinen Fall darf der Wesensgehalt des Gr<strong>und</strong>rechts verletzt werden.5. <strong>Das</strong> österreichische <strong>und</strong> <strong>das</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Wehrrecht</strong> normieren die soldatischen Pflichten.Sie sind in beiden Ländern fast identisch geregelt. Es gibt allgemeine Pflichten,die jedem Soldaten obliegen <strong>und</strong> besondere Pflichten, die Soldaten in bestimmtenFunktionen zu beachten haben. Die allgemeinen Pflichten umschreiben die traditionellensoldatischen Tugenden. Die besonderen Pflichten obliegen den Soldaten inder Funktion des Vorgesetzten oder des Untergebenen. Die Vorgesetzten beiderLänder trifft die besondere Pflicht zur Fürsorge, zur Dienstaufsicht sowie zur rechtmäßigenBefehlsgebung. Die Untergebenen haben die Pflicht zur Disziplinwahrung<strong>und</strong> zum Gehorsam.6. Die Pflichten werden meist generalklauselartig durch unbestimmte Rechtsbegriffenormiert <strong>und</strong> sind deshalb auslegungsbedürftig. Über Inhalt <strong>und</strong> Grenzen wird inDeutschland im Streitfall 647 letztinstanzlich durch die mit zivilen Richtern besetztenWehrdienstgerichte, in Österreich durch militärische Organe entschieden.7. Nach beiden Rechtsordnungen darf Befehle nur erteilen, wer gesetzlich dazu befugtist. <strong>Das</strong> Befehlsgebungsrecht ist funktionsbezogen <strong>und</strong> an die Vorgesetzteneigenschaftgeb<strong>und</strong>en. Der Befehlsgeber in beiden Ländern trägt für seinen Befehl dieVerantwortung.8. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist jeder Befehl zu befolgen. In Ausnahmefällen gewähren beideRechtsordnungen ein Befehlsverweigerungsrecht. Eine Pflicht zur Befehlsverweigerungbesteht, wenn durch die Befolgung des Befehls eine strafbare Handlung begangenwürde.647 Im Streitfalle wird der Vorgesetzte bei Pflichtverletzungen mit einer Disziplinarstrafe/-maßnahmereagieren. Der Soldat kann gegen die Disziplinarmaßnahme Rechtsmittel einlegen. Gegenstand derEntscheidung wird die Festellung sein, ob eine Verletzung der soldatischen Pflichten vorliegt.193

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!