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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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VI. Die Rechtsstellung des Soldaten im AuslandseinsatzDie Rechtsstellung des <strong>deutsche</strong>n Soldaten wird durch einen Auslandseinsatz gr<strong>und</strong>sätzlichnicht verändert. Für entsendete Soldaten gelten die gleichen rechtlichen Rechtsvorschriftenwie für jeden anderen Soldaten auch. Dies gilt gr<strong>und</strong>sätzlich auch für denösterreichischen Soldaten. Allerdings sieht § 4 AuslEG gewisse Besonderheiten für dieAhndung von Pflichtverletzungen vor.Die konkrete Rechtsstellung der entsendeten österreichischen <strong>und</strong> <strong>deutsche</strong>n Soldatenrichtet sich im Einzelfall nach den abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen zwischenden Gaststaaten <strong>und</strong> Entsendestaaten oder den Entsendeorganisationen.VII. Zusammenfassung des Rechtsvergleich über die Stellung der Soldaten1. Soldat in Österreich ist, wer zum Präsenzdienst oder Ausbildungsdienst einberufenist oder wer dem B<strong>und</strong>esheer auf Gr<strong>und</strong> eines Dienstverhältnisses angehört. Soldatin Deutschland ist, wer auf Gr<strong>und</strong> der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtungenin einem Wehrdienstverhältnis steht. Gegen statusbegründende <strong>und</strong> statusbeendendeHoheitsakte gibt es für österreichische Wehrpflichtige keine ordentlichen Rechtsmittel.Außerordentliche Rechtsmittel sind zulässig, haben aber keinen Suspensiveffekt.2. Im österreichischen B<strong>und</strong>esheer dienen auch Soldatinnen. Zur fachlichen Vorbereitung<strong>und</strong> Erlangung der Eignung für eine Verwendung im militärischen Dienst leistensie den Ausbildungsdienst. Im Anschluß daran können sie dem B<strong>und</strong>esheer aufGr<strong>und</strong> eine Dienstverhältnisses angehören. In Deutschland ist für Frauen der Dienstmit der Waffe verboten. Soldatinnen sind nur im Musik- <strong>und</strong> Sanitätsdienst tätig.3. Den österreichischen wie auch den <strong>deutsche</strong>n Soldaten bleiben die staatsbürgerlichenRechte auch im Wehrdienstverhältnis erhalten. Diese Rechte können eingeschränktwerden, soweit dies der militärische Dienst erfordert oder eine Beschränkungzur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte notwendig ist.4. Zu den staatsbürgerlichen Rechten zählen in beiden Staaten vorrangig die Gr<strong>und</strong>-192

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