Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
c) Disziplinarangelegenheiten (s. Abb. 11)Der Rechtsschutz im Disziplinarverfahren ist wegen der unterschiedlichen Struktur desösterreichischen bzw. deutschen Disziplinarrechts verschieden:Gegen eine Disziplinarmaßnahme kann sich der deutsche Soldat mit der Beschwerdenach § 1 ff WBO wehren. Die speziellen Regelungen des § 38 WDO sind insoweit zubeachten. Die Rechtsmittel des österreichischen Soldaten richten sich danach, welcheVerfahrensart in der 1. Instanz zur Anwendung gekommen ist. Im Kommandantenverfahrenund im Kommissionsverfahren hat der Soldat das Rechtsmittel der Berufung, imverkürzten Kommandantenverfahren den Einspruch gemäß § 65 HDG. Der Einspruchim abgekürzten Kommandantenverfahren hat keinen Devolutiveffekt und ist damit eineBesonderheit im soldatischen Rechtsschutzsystem.Zusammenfassend ist festzustellen, daß beide Wehrrechtsordnungen dem Soldaten eineVielzahl von Rechtsmitteln zur Durchsetzung seiner Rechte zur Verfügung stellen. Inbeiden Ländern ist es gelungen, einen gerechten Ausgleich zwischen dem militärischNotwendigen und dem rechtsstaatlich Gebotenem zu schaffen.d) StrafsachenDie Rechtsmittel der Soldaten in Strafsachen richten sich in beiden Staaten nach denallgemeinen Strafverfahrensgesetzen der StPO.190
Abb. 11 Rechtsmittel gegen Disziplinarstrafen/-maßnahmenRechtsmittel gegen Disziplinarstrafen/-maßnahmenRechtsmittelgegenstand Rechtsmittel Zuständigkeit für Rechtsmittelentscheidung/EinbringungsfristRechtsmittel gegen Disziplinarstrafen/maßnahmenim Einsatz1. Disziplinarerkenntnis im 1. BerufungKommandantenverfahren (§ 64 i.V.m. §§(§ 62 HDG)35, 36 HDG)Österreich2. Disziplinarverfügung imabgekürzten Kommandantenverfahren(§63 HDG)2. Einspruch (§65 i.V.m. §§ 35,36 HDG)1. Zuständigkeit:Disziplinarvorgesetzter bzw. nächsthöhererVorgesetzter (§§ 59 Abs. 1 Nr. 1, 24 Abs. 1 HDG)Frist:Eine oder u.U. zwei Wochen bei schriftlicher Entscheidung ab Zustellung(§ 36 Abs. 1 Nr. 2) bei mündlicher Entscheidung ab Verkündung(§ 36 Abs. 1 Nr. 1)2. Zuständigkeit:Behörde, die Disziplinarerkenntnis erlassenhat, führt das Verfahren fort(§§ 65 Abs. 1 S. 1, 24 Abs. 1 HDG)Frist: Eine oder u.U. zwei Wochen ab Zustellungbzw. Verkündung (wie oben zu 1.)1. Zuständigkeit: Disziplinarvorgesetzte(§ 83 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und Abs. 2 HDG)oder sofern in 1. Instanz eine strengereDisziplinarstrafe als ein Ausgangsverbotverhängt wurde, dasEinsatzstraforgan(§ 83 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HDG)Frist: wie im Frieden2. Wie im abgekürzten Verfahren imFriedenWeitere Rechtsmittel1. --------(§ 36 Abs. 2 S. 2 HDG)aber:im Einsatz verhängteStrafe ggf. Überprüfungnach § 84 Abs. 5 HDG2. --------aber:im Einsatz verhängteStrafe ggf. Überprüfungnach § 84 Abs. 5 HDGDeutschland3. Disziplinarerkenntnis imKommissionsverfahren(§ 74 HDG)1. Disziplinarmaßnahme imeinfachen Disziplinarverfahren(§38 WDO i.V.m. §§ 1 ff WBO)3. Berufung(§ 75 i.V.m. §§35, 36 HDG)1. Beschwerde(§ 38 WDO,§§ 1 ff WBO)3. Zuständigkeit:Disziplinaroberkommission(§§ 76, 24 Abs. 1 HDG)Frist: 2 Wochen nach Verkündung bzw.Zustellung (wie oben zu 1.)1. Zuständigkeit:nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte desverhängenden Vorgesetzten (§ 38 Nr. 2 WDO)Ausnahme: bei Disziplinararrest dasTruppendienstgericht (§ 38 Nr. 5 WDO)Frist:2 Wochen ab Kenntnis desBeschwerdeanlasses (§ 6 WBO)3. ------------Keine besonderen Regeln3. --------(§ 36 Abs. 2 S. 2 HDG)1. Weitere Beschwerde(§ 38 Nr. 7, §§ 1 ff WBO)ggf. dagegen:Antrag auf EntscheidungzumTruppendienstgericht(§ 17 WBO)2. Disziplinarurteil imDisziplinargerichtlichenVerfahren(§ 110 WDO)2. Berufung(§ 110 WDO)2. Zuständigkeit:BVerwG - Wehrdienstsenat (§ 114 WDO)Frist: 1 Monat ab Zustellung des Urteils(§ 110 WDO)2. ---------191
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Abb. 11 Rechtsmittel gegen Disziplinarstrafen/-maßnahmenRechtsmittel gegen Disziplinarstrafen/-maßnahmenRechtsmittelgegenstand Rechtsmittel Zuständigkeit für Rechtsmittelentscheidung/EinbringungsfristRechtsmittel gegen Disziplinarstrafen/maßnahmenim Einsatz1. Disziplinarerkenntnis im 1. BerufungKommandantenverfahren (§ 64 i.V.m. §§(§ 62 HDG)35, 36 HDG)Österreich2. Disziplinarverfügung imabgekürzten Kommandantenverfahren(§63 HDG)2. Einspruch (§65 i.V.m. §§ 35,36 HDG)1. Zuständigkeit:Disziplinarvorgesetzter bzw. nächsthöhererVorgesetzter (§§ 59 Abs. 1 Nr. 1, 24 Abs. 1 HDG)Frist:Eine oder u.U. zwei Wochen bei schriftlicher Entscheidung ab Zustellung(§ 36 Abs. 1 Nr. 2) bei mündlicher Entscheidung ab Verkündung(§ 36 Abs. 1 Nr. 1)2. Zuständigkeit:Behörde, die Disziplinarerkenntnis erlassenhat, führt <strong>das</strong> Verfahren fort(§§ 65 Abs. 1 S. 1, 24 Abs. 1 HDG)Frist: Eine oder u.U. zwei Wochen ab Zustellungbzw. Verkündung (wie oben zu 1.)1. Zuständigkeit: Disziplinarvorgesetzte(§ 83 Abs. 1 Nr. 2 lit. a <strong>und</strong> Abs. 2 HDG)oder sofern in 1. Instanz eine strengereDisziplinarstrafe als ein Ausgangsverbotverhängt wurde, <strong>das</strong>Einsatzstraforgan(§ 83 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HDG)Frist: wie im Frieden2. Wie im abgekürzten Verfahren imFriedenWeitere Rechtsmittel1. --------(§ 36 Abs. 2 S. 2 HDG)aber:im Einsatz verhängteStrafe ggf. Überprüfungnach § 84 Abs. 5 HDG2. --------aber:im Einsatz verhängteStrafe ggf. Überprüfungnach § 84 Abs. 5 HDGDeutschland3. Disziplinarerkenntnis imKommissionsverfahren(§ 74 HDG)1. Disziplinarmaßnahme imeinfachen Disziplinarverfahren(§38 WDO i.V.m. §§ 1 ff WBO)3. Berufung(§ 75 i.V.m. §§35, 36 HDG)1. Beschwerde(§ 38 WDO,§§ 1 ff WBO)3. Zuständigkeit:Disziplinaroberkommission(§§ 76, 24 Abs. 1 HDG)Frist: 2 Wochen nach Verkündung bzw.Zustellung (wie oben zu 1.)1. Zuständigkeit:nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte desverhängenden Vorgesetzten (§ 38 Nr. 2 WDO)Ausnahme: bei Disziplinararrest <strong>das</strong>Truppendienstgericht (§ 38 Nr. 5 WDO)Frist:2 Wochen ab Kenntnis desBeschwerdeanlasses (§ 6 WBO)3. ------------Keine besonderen Regeln3. --------(§ 36 Abs. 2 S. 2 HDG)1. Weitere Beschwerde(§ 38 Nr. 7, §§ 1 ff WBO)ggf. dagegen:Antrag auf EntscheidungzumTruppendienstgericht(§ 17 WBO)2. Disziplinarurteil imDisziplinargerichtlichenVerfahren(§ 110 WDO)2. Berufung(§ 110 WDO)2. Zuständigkeit:BVerwG - Wehrdienstsenat (§ 114 WDO)Frist: 1 Monat ab Zustellung des Urteils(§ 110 WDO)2. ---------191