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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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c) Disziplinarangelegenheiten (s. Abb. 11)Der Rechtsschutz im Disziplinarverfahren ist wegen der unterschiedlichen Struktur desösterreichischen bzw. <strong>deutsche</strong>n Disziplinarrechts verschieden:Gegen eine Disziplinarmaßnahme kann sich der <strong>deutsche</strong> Soldat mit der Beschwerdenach § 1 ff WBO wehren. Die speziellen Regelungen des § 38 WDO sind insoweit zubeachten. Die Rechtsmittel des österreichischen Soldaten richten sich danach, welcheVerfahrensart in der 1. Instanz zur Anwendung gekommen ist. Im Kommandantenverfahren<strong>und</strong> im Kommissionsverfahren hat der Soldat <strong>das</strong> Rechtsmittel der Berufung, imverkürzten Kommandantenverfahren den Einspruch gemäß § 65 HDG. Der Einspruchim abgekürzten Kommandantenverfahren hat keinen Devolutiveffekt <strong>und</strong> ist damit eineBesonderheit im soldatischen Rechtsschutzsystem.Zusammenfassend ist festzustellen, daß beide <strong>Wehrrecht</strong>sordnungen dem Soldaten eineVielzahl von Rechtsmitteln zur Durchsetzung seiner Rechte zur Verfügung stellen. Inbeiden Ländern ist es gelungen, einen gerechten Ausgleich zwischen dem militärischNotwendigen <strong>und</strong> dem rechtsstaatlich Gebotenem zu schaffen.d) StrafsachenDie Rechtsmittel der Soldaten in Strafsachen richten sich in beiden Staaten nach denallgemeinen Strafverfahrensgesetzen der StPO.190

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