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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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2. Förmliche RechtsmittelDie formlosen Rechtsmittel werden in besonderen Verfahrenssituationen durch spezielleförmliche Rechtsbehelfe verdrängt oder ergänzt.a) VerwaltungsangelegenheitenIn beiden Staaten haben Soldaten in den sie persönlich betreffenden Verwaltungsangelegenheitendie allgemeinen Rechtsbehelfe der jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzeeinzuhalten.b) Angelegenheiten im militärischen Dienstbereich (s. Abb. 10)In Angelegenheiten, die den allgemeinen Dienstbereich der Soldaten betreffen, kann der<strong>deutsche</strong> Soldat seine Rechte mit der Beschwerde nach §§ 1 ff WBO, der österreichischeSoldat mit der ordentlichen Beschwerde nach §§ 12, 13 ADV durchsetzen. BeideBeschwerdemöglichkeiten sind frist- <strong>und</strong> formgeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> setzen eine persönlicheBeschwer des Beschwerdeführers voraus. Folgende gr<strong>und</strong>legende Unterschiede bestehen:Der Beschwerderahmen in Deutschland ist weiter gefaßt ist als der in Österreich. Gemäßder Generalklausel des § 1 Abs. 1 WBO wird u.a. auch eine Beschwerde wegen Verletzungdurch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden für zulässig erklärt. Eine solcheBestimmung ist dem österreichischen Beschwerderecht fremd.Die Einbringungsfrist für die Beschwerde in Österreich wird durch eine persönlicheAussprache unterbrochen <strong>und</strong> beginnt danach von neuem zu laufen. In Deutschlandwird die Einbringungsfrist weder durch Aussprache noch durch Vermittlung gehemmtbzw. unterbrochen.Für bestimmte Beschwerdeangelegenheiten wird <strong>das</strong> Beschwerdeverfahren in Deutschlandaus dem rein militärischen Bereich herausgelöst <strong>und</strong> von einer neutralen Instanz -den Wehrdienstsenaten des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts - endgültig entschieden. Imösterreichische Recht findet sich hierzu kein Äquivalent. Die Entscheidung treffen immermilitärische Organe.188

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