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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Den Soldaten in Österreich <strong>und</strong> Deutschland stehen zusätzliche Rechtsmittel zur Verfügung,die auf <strong>das</strong> in beiden Verfassungen bestehende Petitionsrecht aufbauen. Dazuzählen in Deutschland die Eingabe an den Wehrbeauftragten <strong>und</strong> in Österreich die außerordentlicheBeschwerde an die Beschwerdekommission sowie <strong>das</strong> persönliche Rechtnach § 11 ADV dienstliche Wünsche jederzeit vorzubringen. Die außerordentliche Beschwerdein Österreich <strong>und</strong> <strong>das</strong> ähnliche Recht der Eingabe an den Wehrbeauftragten inDeutschland sind frist- <strong>und</strong> formlos einzulegen. Während jedoch die Eingabe an denWehrbeauftragten keine besondere Beschwer des Beschwerdeführers voraussetzt, mußsich der österreichische Soldat im Falle einer außerordentlichen Beschwerde auf erlittenesUnrecht berufen. Eine persönliche Beschwer verlangt auch <strong>das</strong> Recht, dienstlicheWünsche vorzubringen.186

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