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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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vom ungarischen Reichstag entsandten Delegationen erstmalig die Wahrnehmung derGesetzgebung über <strong>das</strong> ”Kriegswesen mit Inbegriff der Kriegsmarine” 13 zu. Obwohldurch vielfältige Einschränkungen die parlamentarische Einflußnahme im Ergebnis nur”auf die Bewilligung des Budgets des gemeinsamen Heeres <strong>und</strong> die parlamentarischeKontrolle der Verwendung dieser Mittel” 14 beschränkt war, wurde dem Parlament imErgebnis entscheidender Einfluß auf die Streitkräfte zugestanden. Durch ”<strong>das</strong> Ausmaß<strong>und</strong> die Verteilung der bewilligten Mittel auf bestimmte Ansätze war ein indirekter Einflußauf die Stärke <strong>und</strong> Organisation des Heeres gegeben” 15 .<strong>Das</strong> Ende des 1.Weltkrieges brachte zunächst hinsichtlich des gesamten Wehrwesenseinen ”gesetzeslose(n) Zustand” 16 . Eine umfassende Neuregelung des Wehrsystems erfolgteerst 1920. <strong>Das</strong> Wehrgesetz vom 18. März 1920 sah ein Berufsheer mit genaufestgelegten Höchstständen <strong>und</strong> beschränkten Dienstzeiten vor. Demokratische Gr<strong>und</strong>sätzebestimmten die Stellung <strong>und</strong> den Aufbau des Heeres. 17 Den Ländern wurde einbedeutender Einfluß auf die Heeresverwaltung <strong>und</strong> die Heeresergänzung eingeräumt. 18Mit dem ”Anschluß” Österreichs endete die österreichische Wehrgesetzgebung vorübergehend.Die österreichische Wehrverfassung wurde am 15. Juni 1938 aufgehoben <strong>und</strong>durch die reichs<strong>deutsche</strong> Wehrverfassung ”stufenweise” ersetzt. 19 Durch ”Führer-13 § 1 lit. b des Gesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 146.14 Rauter: Die österreichische Wehrgesetzgebung, S. 13.15 Ders.: S. 13.16 Ermacora, Felix / Kopf, Oskar / Neisser, Heinrich: <strong>Das</strong> österreichische <strong>Wehrrecht</strong>, I. Teil: Wehrverfassung,Wien 1980, S. 15, im folgenden zitiert als: Ermacora: <strong>Das</strong> österreichische <strong>Wehrrecht</strong>, I.Teil.17 U.a. wurde geregelt die Einrichtungen der Vertrauensmänner, <strong>das</strong> Zivilkommissariat (später: Parlamentskommission),Oberbefehl <strong>und</strong> Verfügungsgewalt, die staatsbürgerlichen Rechte der Soldaten;zitiert nach Ermacora: <strong>Das</strong> österreichische <strong>Wehrrecht</strong>, I. Teil, S. 15. Vgl. dazu auch: Pernthaler, Peter:Der Rechtsstaat <strong>und</strong> sein Heer: Strukturelemente der österreichischen Wehrverfassung, Wien,1964, S. 41, im folgenden zitiert als: Pernthaler: Der Rechtsstaat <strong>und</strong> sein Heer.18 Vgl. Ermacora: <strong>Das</strong> österreichische <strong>Wehrrecht</strong>, I. Teil, S. 15.19 Verordnung vom 15. Juni 1938 über die Einführung von <strong>Wehrrecht</strong> im Lande Österreich, DRGBl. I,S. 631.6

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