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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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V. Rechtsvergleich des Rechtsschutzes für Soldaten1. Formlose RechtsmittelAusgangspunkt für den Rechtsschutz des Soldaten ist sowohl in Österreich als auchDeutschland <strong>das</strong> in beiden Verfassungen verankerte Rechtsstaatsprinzip. Es besagt, daß<strong>das</strong> Recht Gr<strong>und</strong>lage allen staatlichen Handelns sein muß <strong>und</strong> verpflichtet alle staatlicheGewalt den staatsbürgerlichen Rechten. Auch im militärischen Bereich ist der Rechtsstaatlichkeitweitestgehend Geltung zu verschaffen. Demgemäß haben beide LänderRechtsschutzsysteme geschaffen, die dem Soldaten die Möglichkeit geben, seine bürgerlichen<strong>und</strong> soldatischen Rechte auch in der militärischen Hierarchie, durchzusetzen.Um Mißverständnisse oder aufgetretene Probleme klären zu können, ohne gleich eineförmliche Beschwerde einbringen zu müssen, sehen beide Rechtsordnungen die Möglichkeitder Aussprache vor. Während die Aussprache in Österreich meist eine persönlicheAussprache zwischen dem Soldaten <strong>und</strong> dem Vorgesetzten ist, findet die Aussprachenach <strong>deutsche</strong>m Recht zwischen dem Vorgesetzten <strong>und</strong> der Person statt, von dersich der Soldat persönlich verletzt fühlt. Ist die Aussprache gescheitert, kann der <strong>deutsche</strong>Soldat zum gütlichen Ausgleich einen Vermittler anrufen. Eine solche Möglichkeitsieht <strong>das</strong> österreichische <strong>Wehrrecht</strong> nicht vor. Der Vorgesetzte kann jedoch im Rahmenseiner Fürsorgepflicht eine Vermittlung anordnen. Ein Rechtsanspruch für den Soldatenergibt sich daraus nicht.Sollte eine Aussprache bzw. Vermittlung nicht erfolgversprechend sein, kann der <strong>deutsche</strong>Soldaten Rechtsverletzungen mit der Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerdeoder einer Meldung rügen. Diese Rechtsbehelfe sind frist- <strong>und</strong> formlos <strong>und</strong> bedürfenkeiner persönlichen Beschwer des Beschwerdeführers. Ein Anspruch auf Abhilfe bestehtnicht, so daß diese Rechtsmittel nur geringen Rechtsschutz bieten. Die österreichischeRechtsordnung kennt entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten nicht. Stattdessen istaber die Möglichkeit der Beschwerde an die Volksanwaltschaft gegeben. Diese Rechtsmittelist dem <strong>deutsche</strong>n <strong>Wehrrecht</strong> unbekannt. Wie die genannten <strong>deutsche</strong>n Rechtsmittelgarantiert auch die Beschwerde an die Volksanwaltschaft keine Abhilfe .185

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