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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Anwendung kommen, richtet sich in Österreich nach dem potentiellen Adressaten der zuverhängenden Disziplinarstrafe, in Deutschland nach der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme.Eine bemerkenswerte Besonderheit im österreichischen <strong>Wehrrecht</strong> ist <strong>das</strong> abgekürzteKommandantenverfahren. Es erlaubt den Erlaß einer Disziplinarverfügung auch ohneErmittlungsverfahren, wenn der Beschuldigte geständig oder gerichtlich rechtskräftigbzw. verwaltungsbehördlich rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine solche Möglichkeit,<strong>das</strong> Disziplinarverfahren zu straffen, sieht <strong>das</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Wehrrecht</strong> nicht vor.Umgekehrt finden sich auch im <strong>deutsche</strong>n Disziplinarrecht Sonderregelungen, die imösterreichischen <strong>Wehrrecht</strong> kein Pendant haben: Zur Aufrechterhaltung der militärischenDisziplin <strong>und</strong> der inneren Ordnung der Streitkräfte läßt die WDO neben den dargestelltenDisziplinarmaßnahmen sog. förmliche Anerkennungen zu, um "vorbildlichePflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten" zu würdigen. <strong>Das</strong> österreichische Disziplinarrechtdagegen beschränkt sich auf die Ahndung soldatischer Pflichtverletzungendurch Disziplinarstrafen.2. <strong>Das</strong> Wehrstrafrecht im RechtsvergleichDer österreichische <strong>und</strong> der <strong>deutsche</strong> Soldat unterliegt wie jeder andere Staatsbürger denBestimmungen des allgemeinen Strafrechts, <strong>das</strong> in beiden Ländern im StGB geregelt ist<strong>und</strong> <strong>das</strong> Ziel verfolgt, die allgemeine staatliche Rechtsordnung aufrecht zu erhalten.Darüber hinaus sind in beiden Staaten besondere Wehrstrafrechtsordnungen normiert,die gr<strong>und</strong>sätzlich nur für Straftaten, die Soldaten der Streitkräfte begehen, gelten. InÖsterreich werden solche soldatischen Straftaten durch <strong>das</strong> Militärstrafgesetz, inDeutschland durch <strong>das</strong> Wehrstrafgesetz sanktioniert. In beiden Ländern ist <strong>das</strong> "Militärstrafrecht"ein Sonderstrafrecht für die Streitkräfte, <strong>das</strong> in <strong>das</strong> allgemeine Strafrechtssystemintegriert ist, <strong>und</strong> dessen Wesen <strong>und</strong> Funktion es teilt. <strong>Das</strong> bedeutet, <strong>das</strong> in beidenStaaten die allgemeinen Lehren des Strafrechts, die Vorschriften des Strafverfahrens<strong>und</strong> die allgemeinen Auslegungsregeln des jeweiligen Strafrechts Anwendung finden,soweit nicht im Militärstrafgesetz bzw. Wehrstrafgesetz vorrangig besondere Regelun-182

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