Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Disziplinarmaßnahmen/DisziplinarstrafenAbb. 7 Disziplinarmaßnahmen/DisziplinarstrafenÖsterreichDeutschlandAnlaßfür die Disziplinarmaßnahme/-strafePflichtverletzungenvon Soldaten nach§ 2 Abs. 1 HDGDienstvergehen vonSoldaten:Schuldhafte u. rechtswidrigeVerletzung dersoldatischen Pflichten(§ 23 Abs. 1 SG)Soldaten, die den Streitkräftenaufgrund eines öffentlich-rechtlichenDienstverhältnissesangehören• Verweis (§ 50 Nr. 1 HDG)• Geldbuße/Geldstrafe(§ 50 Nr. 2, Nr. 3 HDG)• ---------• ---------• Entlassung(§ 50 Nr. 4 lit. a HDG)• ---------• ---------• Verweis• Strenger Verweis• Disziplinarbuße• Ausgangsbeschränkung• Arrest(§ 18 Abs. 1 Nr. 1-5 WDO)• Gehaltskürzung• Beförderungsverbot• Dienstgradherabsetzung• Entfernung aus demDienst(§ 54 Abs. 1 Nr. 1-4 WDO)Grundwehrdienstleistende Soldaten(in Österreich auch: Frauen währendder ersten 6 Monate des Ausbildungsdienstesund Soldaten im Aufschubpräsenzdienstim Anschluß an den Grundwehrdienst)• Verweis (§ 45 Nr. 1 HDG)• Geldbuße (§ 45 Nr. 2 HDG)• Ausgangsverbot (§ 45 Nr. 3 HDG)• Degradierung und Unfähigkeit zurBeförderung(§ 45 Nr. 4 HDG)• ---------• ---------• ---------• Verweis• Strenger Verweis• Disziplinarbuße• Ausgangsbeschränkung• Arrest(§ 18 Abs. 1 Nr. 1-5 WDO)• -------• -------• Dienstgradherabsetzung• -------(§ 54 Abs. 1 Nr. 3 WDO)Soldaten, die nicht Grundwehrdienstleisten und nicht in einem öffentlichrechtlichenDienstverhältnis stehen(in Österreich auch: Frauen nach dem 7.Monat im Ausbildungsdienst)• Verweis (§ 50 Nr. 1 HDG)• Geldbuße/Geldstrafe(§ 50 Nr. 2 und Nr. 3 HDG)• ---------• Degradierung und Unfähigkeit zurBeförderung(§ 50 Nr. 4 lit. b HDG)• ---------• ---------• ---------• Verweis• strenger Verweis• Disziplinarbuße• Ausgangsbeschränkung• Arrest(§ 18 Abs. 1 Nr. 1-5 WDO)• -------• -------• Dienstgradherabsetzung• -------(§ 54 Abs.1 Nr. 3 WDO)Disziplinarmaßnahme(-strafe) im Einsatz füralle Soldaten• Verweis• --------• Ausgangsverbot• Degradierung• Unfähigkeit zurBeförderung• --------• Disziplinarhaft• Disziplinararrest( § 82 Abs. 2 HDG)Disziplinarmaßnahmenwie im Frieden180
Während in Österreich gegen den beschuldigten Soldat auf Grund einer oder mehrererPflichtverletzungen nur eine Disziplinarstrafe erteilt werden darf, können in Deutschlandbestimmte Disziplinarstrafen auch nebeneinander ausgesprochen werden.d) Zuständigkeit und VerfahrenDie Zuständigkeiten für die Verhängung der einzelnen Disziplinarmaßnahmen (-strafen)sind in beiden Ländern in den entsprechenden Disziplinargesetzen geregelt. Kennzeichnendfür das deutsche Disziplinarrecht ist, daß sich die Zuständigkeit grundsätzlich nachder festzusetzenden Disziplinarmaßnahme richtet. So trennt das deutsche Disziplinarrechtzwischen der Disziplinargewalt des Disziplinarvorgesetzten für die einfachen Disziplinarmaßnahmenund der ausschließlichen Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte fürdie gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen. In Österreich dagegen orientieren sich die Zuständigkeitender Disziplinarorgane sowohl nach der zu verhängenden Disziplinarstrafeals auch nach dem potentiellen Adressaten der Disziplinarstrafe. Dies bereitet bei derFeststellung der Zuständigkeiten erhebliche Probleme, so daß hinsichtlich der Einzelheitenauf die einschlägigen Gesetzestexte und Kommentare verwiesen muß. Einheitlichfür beide Rechtsordnungen ist die grundsätzliche Funktionsbezogenheit der Disziplinargewalt.Entsprechend der Zuständigkeitsverteilung ist im deutschen Disziplinarrecht zwischeneinem einfachen Disziplinarverfahren für die einfachen Disziplinarmaßnahmen und einemdisziplinargerichtlichen Verfahren für die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen zuunterscheiden. Während im einfachen Disziplinarverfahren nur Angehörige der Streitkräfteüber die Disziplinarmaßnahme bestimmen, entscheiden im disziplinargerichtlichenVerfahren Angehörige der Streitkräfte als "ehrenamtliche Richter" sowie "zivile"Richter. Dies ist eine militärrechtliche Besonderheit, die das österreichische Wehrrechtnicht kennt. In Österreich wird jede Disziplinarentscheidung durch Angehörige desBundesheeres getroffen. Dies gilt sowohl im Kommandaten- wie auch im Kommissionsverfahren,da auch die Mitglieder der Kommission ausschließlich Soldatensind. 646 Welches Verfahren und welche Verfahrensvorschriften damit im Einzelfall zur646 Vgl. § 16 HDG.181
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Während in Österreich gegen den beschuldigten Soldat auf Gr<strong>und</strong> einer oder mehrererPflichtverletzungen nur eine Disziplinarstrafe erteilt werden darf, können in Deutschlandbestimmte Disziplinarstrafen auch nebeneinander ausgesprochen werden.d) Zuständigkeit <strong>und</strong> VerfahrenDie Zuständigkeiten für die Verhängung der einzelnen Disziplinarmaßnahmen (-strafen)sind in beiden Ländern in den entsprechenden Disziplinargesetzen geregelt. Kennzeichnendfür <strong>das</strong> <strong>deutsche</strong> Disziplinarrecht ist, daß sich die Zuständigkeit gr<strong>und</strong>sätzlich nachder festzusetzenden Disziplinarmaßnahme richtet. So trennt <strong>das</strong> <strong>deutsche</strong> Disziplinarrechtzwischen der Disziplinargewalt des Disziplinarvorgesetzten für die einfachen Disziplinarmaßnahmen<strong>und</strong> der ausschließlichen Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte fürdie gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen. In Österreich dagegen orientieren sich die Zuständigkeitender Disziplinarorgane sowohl nach der zu verhängenden Disziplinarstrafeals auch nach dem potentiellen Adressaten der Disziplinarstrafe. Dies bereitet bei derFeststellung der Zuständigkeiten erhebliche Probleme, so daß hinsichtlich der Einzelheitenauf die einschlägigen Gesetzestexte <strong>und</strong> Kommentare verwiesen muß. Einheitlichfür beide Rechtsordnungen ist die gr<strong>und</strong>sätzliche Funktionsbezogenheit der Disziplinargewalt.Entsprechend der Zuständigkeitsverteilung ist im <strong>deutsche</strong>n Disziplinarrecht zwischeneinem einfachen Disziplinarverfahren für die einfachen Disziplinarmaßnahmen <strong>und</strong> einemdisziplinargerichtlichen Verfahren für die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen zuunterscheiden. Während im einfachen Disziplinarverfahren nur Angehörige der Streitkräfteüber die Disziplinarmaßnahme bestimmen, entscheiden im disziplinargerichtlichenVerfahren Angehörige der Streitkräfte als "ehrenamtliche Richter" sowie "zivile"Richter. Dies ist eine militärrechtliche Besonderheit, die <strong>das</strong> österreichische <strong>Wehrrecht</strong>nicht kennt. In Österreich wird jede Disziplinarentscheidung durch Angehörige desB<strong>und</strong>esheeres getroffen. Dies gilt sowohl im Kommandaten- wie auch im Kommissionsverfahren,da auch die Mitglieder der Kommission ausschließlich Soldatensind. 646 Welches Verfahren <strong>und</strong> welche Verfahrensvorschriften damit im Einzelfall zur646 Vgl. § 16 HDG.181