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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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österreichische Disziplinarrecht ausschließlich im Einsatz <strong>und</strong> nur unter besonderenVoraussetzungen zu. Freiheitsentziehende Maßnahmen im Frieden sind nicht zulässig.In Deutschland kann sowohl im Frieden als auch im Einsatz die freiheitsentziehendeMaßnahme des Disziplinararrests verhängt werden.c) Die Disziplinarmaßnahmen (s. Abb. 7)Vergleicht man <strong>das</strong> österreichische HDG mit der <strong>deutsche</strong>n WDO fällt auf, daß die zuverhängende Disziplinarmaßnahme (-strafe) nach verschiedenen Gesichtspunkten festgelegtwird. In Österreich ist die statusrechtliche Stellung des Adressaten der Disziplinarstrafefür die Art der Disziplinarstrafe ausschlaggebend. In Deutschland hingegenwerden keine Unterschiede zwischen den Soldatengruppen gemacht. Gr<strong>und</strong>sätzlich sindalle Disziplinarmaßnahmen für alle Soldaten gleich anwendbar. Lediglich die Disziplinarmaßnahmender Gehaltskürzung, des Beförderungsverbot <strong>und</strong> der Entfernung ausdem Dienstverhältnis sind ausschließlich gegen Berufssoldaten <strong>und</strong> gegen Soldaten aufZeit zulässig. Im folgenden Schaubild sind die einzelnen Disziplinarmaßnahmen(-strafen) ohne Berücksichtigung der jeweiligen Bemessungs- bzw. Festsetzungsmethodenzum besseren Vergleich gegenübergestellt:179

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