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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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HDG <strong>und</strong> WDO weisen nur formelles Recht auf. Sie normieren keine materiellen Tatbestände,die die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. Ausgangspunktfür Disziplinarmaßnahmen sind in beiden Rechtsordnungen die soldatischen Pflichten,die in Gesetzen <strong>und</strong> Verordnungen sowie durch <strong>das</strong> Wesen des Wehrdienstverhältnissesbestimmt sind. Nur rechtswidrige <strong>und</strong> schuldhafte Pflichtverletzungen werden geahndet.Die Gr<strong>und</strong>sätze des österreichischen bzw. des <strong>deutsche</strong>n Strafrechts für die Beurteilungvon Rechtswidrigkeit <strong>und</strong> Vorwerfbarkeit sind auch für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmenanwendbar.Trotz dieser gr<strong>und</strong>sätzlichen Gemeinsamkeiten sind <strong>das</strong> österreichische Heeresdisziplinarrecht<strong>und</strong> <strong>das</strong> <strong>deutsche</strong> Wehrdisziplinarrecht in wesentlichen Punkten unterschiedlichausgestaltet.b) Disziplinarrecht im Frieden <strong>und</strong> im EinsatzZunächst ist festzustellen, daß <strong>das</strong> <strong>deutsche</strong> Wehrdisziplinarrecht eine Trennung zwischenDisziplinarrecht im Frieden <strong>und</strong> Disziplinarrecht im Einsatz nicht kennt. Im Einsatzfinden nach der WDO dieselben disziplinarrechtlichen Vorschriften Anwendungwie im Frieden. In Österreich dagegen sind für den Fall des Einsatzes disziplinarrechtlicheSonderregelungen vorgesehen: Nach §§ 80 ff HDG sind die disziplinarrechtlichenZuständigkeitsregelungen vereinfacht, der Strafenkatalog vereinheitlicht <strong>und</strong> verschärft,die Strafbemessung an die Einsatzsituation angepaßt sowie <strong>das</strong> Verfahren für alle soldatischenPflichtverletzungen auf <strong>das</strong> Kommandantenverfahren konzentriert. Ausschließlichfür den Einsatz geschaffen sind besondere Einsatzstraforgane, die die Disziplinarentscheidungin zweiter Instanz treffen, wenn in erster Instanz eine strengere Disziplinarstrafeals ein Ausgangsverbot verhängt worden ist. Sinn <strong>und</strong> Zweck dieser Sonderregelungenist, die Durchsetzbarkeit der militärischen Disziplin im Einsatz zu verbessern<strong>und</strong> die innere Ordnung in den Streitkräften zu gewährleisten. Die Frage, obrechtsstaatliche Gesichtspunkte insoweit reduziert zur Geltung kommen, ist fraglich <strong>und</strong>könnte Gegenstand einer weiteren wissenschaftlichen Arbeit sein.Freiheitsentziehende Maßnahmen wie Disziplinarhaft <strong>und</strong> Disziplinararrest läßt <strong>das</strong>178

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