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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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IV. Rechtsvergleich - Soldatische Normverstöße <strong>und</strong> staatliche Reaktionsmöglichkeiten1. <strong>Das</strong> Disziplinarrechta) Rechtsvergleich der Gr<strong>und</strong>lagenSowohl in Österreich als auch in Deutschland können Soldaten bei Verstößen gegen dieihnen auferlegten soldatischen Pflichten disziplinär zur Verantwortung gezogen werden.<strong>Das</strong> <strong>deutsche</strong> Disziplinarrecht ist in der Wehrdisziplinarordnung, <strong>das</strong> österreichischeim Heeresdisziplinargesetz geregelt. In beiden Ländern ist <strong>das</strong> Disziplinarrecht ein nichtdem allgemeinen Strafrecht zugeordnetes selbständiges Rechtsgebiet, <strong>das</strong> der Aufrechterhaltungder soldatischen Disziplin <strong>und</strong> Wiederherstellung der militärischen Ordnungdient. Im Gegensatz zum jeweiligen Militärstrafrecht ist Zweck der Disziplinarrechtsordnungen,den der Disziplinargewalt unterworfenen Soldaten zur konkreten Erfüllungseiner Dienstpflichten anzuhalten. Im Vordergr<strong>und</strong> steht jeweils der Erziehungsgedanke<strong>und</strong> nicht wie im Strafrecht der Vergeltungsgedanke. In Deutschland zeigt sich diesinsbesondere durch die Verwendung des Begriffs "Disziplinarmaßnahme" statt "Disziplinarstrafe".Eine Verpflichtung der zuständigen Disziplinarperson bzw. -behörde, die soldatischePflichtverletzung in jedem Fall zu ahnden, besteht in beiden Ländern nicht. In Österreichist der Soldat nicht disziplinär zur Verantwortung zu ziehen, "wenn nach Ansichtdes Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten vonPflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken".644 In Deutschland bestimmt der zuständige Disziplinarvorgesetzte "nachpflichtgemäßen Ermessen, ob <strong>und</strong> wie wegen eines Dienstvergehens" 645 nach der WDOeinzuschreiten ist. Liegt allerdings der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgendenstrafbaren Handlung vor, besteht eine Abgabepflicht bzw. Anzeigepflicht an die Strafverfolgungsbehörden.Die Ermessensfreiheit wird insoweit eingeschränkt.644 § 2 Abs. 2 HDG.645 § 7 Abs. 2 WDO.177

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