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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Zusammenfassend ist festzustellen, daß der österreichische <strong>und</strong> der <strong>deutsche</strong> Wehrgesetzgeberden militärischen Gehorsam bei Rechtsverstößen in der Befehlsgebung, dienicht zur "Unverbindlichkeit" des Befehls führen, höher werten als den Gehorsam desSoldaten gegenüber der Rechtsordnung. Damit wird der untergebene Soldat, der regelmäßigauf die Rechtstreue des Vorgesetzten vertrauen darf, von der Verpflichtung entb<strong>und</strong>en,schwierige Überlegungen über die rechtliche Qualifizierung des Befehls zumachen. Zugleich wird er der Verantwortung bei der Ausführung derartiger Befehleenthoben. Nicht übersehen werden darf allerdings, daß beide Rechtsordnungen den Untergebenendennoch zum Mitdenken anhalten. Der <strong>deutsche</strong> Untergebene hat Befehlenicht bedingungslos oder gar blind, sondern nach "besten Kräften" <strong>und</strong> "gewissenhaft"auszuführen. Der österreichische untergebene Soldat ist nach § 7 Abs. 1 S. 3 ADV verpflichtet,den Befehl nicht "ohne Rücksicht auf die ihnen offenk<strong>und</strong>ig zugr<strong>und</strong>eliegendeAbsicht" zu befolgen. Unter Umständen darf er den Befehl sogar nach eigenem Ermessenabändern. Dies ist eine Besonderheit, die <strong>das</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Wehrrecht</strong> nicht kennt.Soweit über Rechtmäßigkeit oder Unverbindlichkeit des Befehls im Einzelfall zwischenden Vorgesetzten <strong>und</strong> den Untergebenen im Rahmen der Befehlsausübung oder-ausführung unterschiedliche Rechtsansichten bestehen, stehen den Soldaten nach beiden<strong>Wehrrecht</strong>sordnungen mehrere Mittel zur Verfügung, um ihren RechtsvorstellungenGeltung zu verschaffen. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann der Soldat den Befehl verweigern. Damitträgt er aber auch <strong>das</strong> Risiko einer Pflichtverletzung.Um nicht wegen Ungehorsam belangt werden zu können, stehen dem Soldaten inDeutschland die formlosen Rechtsbehelfe der Gegenvorstellung, Meldung <strong>und</strong>Dientaufsichtsbeschwerde zur Verfügung. Darüber hinaus steht ihm die Wehrbeschwerdenach § 1 ff WBO, die Petition nach Art. 17 GG <strong>und</strong> die Eingabe an den Wehrbeauftragtennach Art. 45 b GG offen. In Österreich hat der untergebene Soldat zunächst <strong>das</strong>dem <strong>deutsche</strong>n <strong>Wehrrecht</strong> unbekannte Recht, unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 5ADV Einwände gegen den Befehl zu erheben. Verspricht dies nicht die Durchsetzungseiner Rechtsmeinung, kann er sich mit den Rechtsbehelfen der Beschwerde an dieVolksanwaltschaft oder mit der außerordentlichen <strong>und</strong> ordentlichen Beschwerde sowieder Petition nach Art. 11 StGG verteidigen.176

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