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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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2. Kapitel: Gr<strong>und</strong>lagen des <strong>Wehrrecht</strong>sA. EinführungDie Darstellung eines komplexen Rechtsgebiets kann nicht ohne Bezug zur Geschichte,der politischen Zielsetzung sowie der verfassungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>ordnung des jeweiligenStaates erfolgen. Nur in der Wechselwirkung mit diesen Faktoren entwickelt sichneues Recht. Deshalb sind Verständnis <strong>und</strong> Objektivität gegenüber geschichtlichen, politischen<strong>und</strong> verfassungsrechtlichen Gegebenheiten eines Staates Voraussetzung jedesbrauchbaren Rechtsvergleichs sowie für die vorurteilslose Analyse der zu betrachtendenVergleichsobjekte.Im folgenden wird deshalb zunächst ein Überblick über die historischen, politischensowie staats- <strong>und</strong> verfassungsrechtlichen Wurzeln des <strong>Wehrrecht</strong>s in Österreich <strong>und</strong>Deutschland gegeben. Im Anschluß daran sollen die wichtigsten staats- <strong>und</strong> verfassungsrechtlichenUnterschiede bzw. Gemeinsamkeiten herausgearbeitet <strong>und</strong>, unter Berücksichtigungihres historisch-politischen Hintergr<strong>und</strong>s, verglichen werden.B. ÖsterreichI. Historische <strong>und</strong> politische RahmenbedingungenDie Geschichte des <strong>Wehrrecht</strong>s in Österreich läßt sich in drei wesentliche Abschnitteunterschiedlicher Prägung einteilen 10 : <strong>Das</strong> <strong>Wehrrecht</strong> der österreichisch-ungarischenMonarchie (1868-1918), <strong>das</strong> <strong>Wehrrecht</strong> der ersten Republik (1918-1938) <strong>und</strong> <strong>das</strong> <strong>Wehrrecht</strong>der zweiten Republik nach der Wiedererlangung der Wehrhoheit im Jahre 1955. 11Die Verfassung des Jahres 1867 billigte den vom (österreichischen) 12 Reichsrat <strong>und</strong>10 Vgl. Rauter, Gerhard: Die österreichische Wehrgesetzgebung: Motive, Entwicklungslinien, Zielsetzungen,Wien, 1989, S. 13, im folgenden zitiert als: Rauter: Die österreichische Wehrgesetzgebung.11 Vgl. Rauter: Die österreichische Wehrgesetzgebung, S. 12.12 Für die nicht zu den Ländern der ungarischen Krone gehörenden Länder der österreichischungarischenMonarchie fehlte eine offizielle Gesamtbezeichnung; sie wurden offiziell als ”die imReichsrate vertretenen Königreiche <strong>und</strong> Länder” bezeichnet; zitiert nach Rauter: Die österreichischeWehrgesetzgebung, S. 13.5

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