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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Abb. 6 Grenzen der GehorsamspflichtGrenzen der GehorsamspflichtGr<strong>und</strong>satz Grenzen der Befehlsbefugnis Recht zur Befehlsverweigerung/Sanktionslose NichtbefolgungRecht zur Abänderung <strong>das</strong> dienstliche Interesseist verletztÖsterreichPflicht zumGehorsam(§ 47 Abs. 3 WGi.V.m. § 7 Abs. 1ADV) kein Zusammenhang mit demDienst Verstoß gegen die Menschenwürde Verstoß gegen strafgesetzlicheVorschriften(§ 6 Abs. 1 ADV) keine Beziehung zum militärischenDienst(§ 17 Nr. 5 MilStG) Verstoß gegen die Menschenwürde(§ 17 Nr. 1 MilStG) Anordnung gerichtlich strafbarerHandlungen (§ 17 Nr. 6 MilStG) Befehl von sachlich unzuständigerPerson oder Stelle (§ 17 Nr. 2MilStG)Pflicht zur Nichtbefolgung Befolgung verstößt gegenstrafgesetzliche Vorschriften(§ 7 Abs. 2 ADV) Befehl von unzuständigem/rOrgan bzw. Stelle(§ 7 Abs. 2 ADV) durch Änderung derVerhältnisse überholt,unvorhergeseheneUmstände(§ 7 Abs. 4 ADV)Einwände gegen denBefehl möglich Befolgung verstößtgegen strafgesetzlicheVorschriften Befehl von unzuständigerPerson oderStelle durch Änderung der Verhältnisseüberholt, Gefahr eines erheblichenNachteils (§ 17 Nr. 4 MilStG) durch anderen Befehl unwirksam(§ 17 Nr. 3 MilStG)(Art. 20 B-VG, § 47 Abs. 3WG, § 7 Abs. 2 ADV) Hindernisse gegenVollzug Interesse des Dienstes(§ 7 Abs. 5 ADV) kein Zusammenhang mitdienstlichen Zwecken kein Zusammenhang mit dienstlichenZwecken (§ 11 Abs. 1 SG)DeutschlandPflicht zumGehorsam§ 11 SG Verstoß gegen die Regeln desVölkerrechts Verstoß gegen nationale Gesetze<strong>und</strong> Dienstvorschriften(§ 10 Abs. 4 SG) Verstoß gegen die Regeln desVölkerrechts (Rspr.) durch Befolgung wird Straftatbegangen (§ 11 Abs. 2 SG) Verletzung der Menschenwürde(§ 11 Abs. 1 SG) Befehlsausführung unzumutbar(Rspr.) durch Änderung der Verhältnisseüberholt (Rspr.) sachlich unzuständige Person durch Befolgung wirdStraftat begangen(§ 11 Abs. 2 SG)nicht geregeltnicht geregelt(nur allgemeineRechtsmittel)175

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