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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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In Deutschland ist ein Befehl "unverbindlich", wenn- der Befehl nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist,- der Befehl die Menschenwürde verletzt,- durch die Befolgung eine Straftat begangen werden würde,- die Ausführung des Befehls unzumutbar ist,- der Befehl durch eine Änderung der Verhältnisse offenk<strong>und</strong>ig überholt ist <strong>und</strong>- der Befehl die Regeln des allgemeinen Völkerrechts verletzt.In Österreich ist der Befehl ohne Anspruch auf Gehorsam, wenn- der Befehl nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist,- der Befehl die Menschenwürde verletzt,- durch die Befolgung eine gerichtlich strafbare Handlung begangen werden würde,- der Befehl durch eine Änderung der Verhältnisse offenk<strong>und</strong>ig überholt ist <strong>und</strong> seineBefolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils herbeiführen würde,- der Befehl von einer sachlich unzuständigen Person erteilt wird <strong>und</strong>- der Befehl durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist.Ist der Befehl "unverbindlich", kann der österreichische wie auch der <strong>deutsche</strong> Soldatden Gehorsam ohne straf- oder disziplinarrechtliche Folgen verweigern. Wird durch dieBefolgung des Befehls eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, hat der Soldatsogar die Pflicht, den Befehl zu verweigern. Befolgt er den Befehl dennoch, muß er mitstraf- <strong>und</strong> disziplinarrechtlichen Konsequenzen rechnen. In Österreich besteht einePflicht zur Befehlsverweigerung darüber hinaus, wenn der Befehl von einer (sachlich)unzuständigen Person oder Stelle erteilt ist.174

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